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Beamtenrecht: VG Braunschweig: Bürgermeister dürfen nicht Mitglied des Kreistages sein

Die entsprechende Regelung im niedersächsischen Kommunalrecht sei mit dem Grundgesetz und der Niedersächsischen Verfassung vereinbar.

Der Kläger hatte bei der Kreistagswahl 2016 für die CDU kandidiert und war im Wahlkreis Goslar Nord gewählt worden. Der Landkreis stellte unter Berufung auf das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz fest, dass die Wahl des Klägers als abgelehnt gelte und sein Sitz im Kreistag auf die nächstberufene Ersatzperson übergehe. Das Gesetz sieht vor, dass bestimmte Personengruppen nicht Abgeordnete des Kreistages sein dürfen, darunter auch hauptamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister von Gemeinden, die dem Landkreis angehören (§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Nds. Kommunalverfassungsgesetz). Nach erfolglosem Einspruch erhob der Kläger gegen die Entscheidung des Landkreises Klage beim Verwaltungsgericht mit der Begründung, die gesetzliche Regelung beschränke das Wahlrecht und verstoße damit gegen die Verfassung.

Das VG Braunschweig hat die Klage des Oberbürgermeisters der Stadt Goslar gegen den Landkreis Goslar abgewiesen.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Regelung im Kommunalverfassungsgesetz mit dem Grundgesetz und der Niedersächsischen Verfassung vereinbar. Sie greife zwar in das sog. passive Wahlrecht des Klägers ein, also in sein Recht, gewählt zu werden. Die für solche Eingriffe nach der Verfassung geltenden Grenzen halte das Gesetz aber ein. Es verfolge den legitimen Zweck, bei der Arbeit im Kreistag Interessenkonflikte zwischen dem Bürgermeisteramt und dem Kreistagsmandat zu verhindern. Zu den möglichen Interessenkonflikten zeigen die Richterinnen und Richter eine Reihe von Beispielen auf. Vor allem weisen sie auf die Aufgabenverteilung zwischen Gemeinden und Kreisen hin, auf die der Kreistag nach dem Kommunalrecht maßgeblich Einfluss nehmen könne. Außerdem entscheide der Kreistag beispielsweise über die Kreisumlage, die von den kreisangehörigen Gemeinden an den Kreis zu zahlen ist, soweit die anderen Erträge seinen Bedarf nicht decken.

Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfragen die Berufung zugelassen. Über eine Berufung hätte das OVG Lüneburg zu entscheiden.

Quelle: Pressemitteilung des VG Braunschweig Nr. 2/2018 v. 15.03.2018

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