Zum Inhalt springen

Berufsunfähigkeitsversicherung: Rückwirkend befristetes Leistungsanerkenntnis für einen abgeschlossenen Zeitraum

Wie der 4. Senat des BGH in seinem Urteil entschieden und im Einzelnen begründet hat, kann der Versicherer ein befristetes Anerkenntnis nicht rückwirkend für einen abgeschlossenen Zeitraum abgeben. Ein Recht zur Abgabe eines rückwirkend befristeten Leistungsanerkenntnisses kann auch einer Befristungsklausel in den allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht entnommen werden, da ein solcher Inhalt der Klausel entgegen § 175 VVG zum Nachteil des Versicherungsnehmers von § 173 Abs. 2 Satz 1 VVG abweiche. Der Versicherungsnehmer bedarf auch in derartigen Fällen des Schutzes, den ihm die in einem Nachprüfungsverfahren zu liefernde nachvollziehbare Begründung des Versicherers für das Entfallen seiner Leistungspflicht bietet.

Leitsatz

In der Berufsunfähigkeitsversicherung kann der Versicherer ein befristetes Anerkenntnis nicht rückwirkend für einen abgeschlossenen Zeitraum abgeben.

Nach Ansicht von Rechtsanwalt von Boehn handelt es sich um eine Vielzahl betroffener Leistungsanerkenntnisse der BU-Versicherer, die auch für die Vergangenheit überprüft werden können. Im Jahr 2022 betrifft das Anerkenntnisse bis Jahr 2012, im Jahr 2023 bis 2013 und 2024 bis 2014.

Die Rechtslage ist kompliziert, die Versicherer haben 2 Möglichkeiten rückwirkend zu befristen. Nur die eine ist grundsätzlich anfechtbar, die andre nur bei handwerklichen Fehlern der BU-Versicherer. Der BGH hat zudem eine Möglichkeit aufgezeigt, wie der BU-Versicherer aus dem Dilemma herauskommt, jedenfalls für sog. Altverträge, die vor dem 1. Januar 2008 geschlossen wurden. Dann kann in der unwirksamen Befristung eine vertragliche Änderungsmitteilung liegen.

Lassen Sie kostenlos alle rückwirkend befristeten Leistungsanerkenntnisse auf ihre Wirksamkeit überprüfen.

Nachzulesen

BGH, Urteil vom 23. Februar 2022 – IV ZR 101/20, BGH, Urteil vom 31. August 2022 – IV ZR 223/21 –

Die Kommentarfunktion ist deaktiviert.