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BGH kippt Rentenkürzung bei Riester: Klausel unwirksam | Anwalt von Boehn

Paukenschlag beim BGH: Einseitige Rentenkürzung bei Riester-Verträgen ist unwirksam!

Millionen Sparer können aufatmen: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Klauseln in Riester-Verträgen, die dem Versicherer eine einseitige Kürzung der Rente erlauben, unwirksam sind. Das Urteil (IV ZR 34/25) stärkt die Rechte von Verbrauchern massiv und könnte eine Welle von Rückforderungen auslösen.

Viele Altersvorsorge-Sparer vertrauen darauf, dass die im Vertrag genannte Rente auch tatsächlich gezahlt wird. Doch in vielen älteren Bedingungen fanden sich Klauseln, die dem Versicherer ein Hintertürchen offen ließen: Sollte die Lebenserwartung steigen oder die Zinsen fallen, durfte der sogenannte Rentenfaktor – und damit die spätere Rente – einseitig gesenkt werden.

Damit ist jetzt Schluss. Der BGH hat dieser Praxis am 10. Dezember 2025 einen Riegel vorgeschoben.

Der Fall: Allianz kürzte Rentenfaktor einseitig

Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen die Allianz Lebensversicherung. In Verträgen aus dem Jahr 2006 behielt sich der Versicherer das Recht vor, den Rentenfaktor zu senken, wenn „nicht absehbare Umstände“ eintreten. Umgekehrt sah die Klausel aber keine Verpflichtung vor, den Rentenfaktor bei positiven Entwicklungen (z.B. höheren Zinsen) wieder anzuheben.

Die Allianz hatte von diesem Recht in der Vergangenheit Gebrauch gemacht und Rentenfaktoren gesenkt.

Die Entscheidung: Verstoß gegen das Symmetriegebot

Der IV. Zivilsenat des BGH bestätigte das Urteil des OLG Stuttgart und erklärte die Klausel für unwirksam. Die Begründung ist für das Versicherungsrecht fundamental:

Unangemessene Benachteiligung: Eine Klausel, die dem Versicherer erlaubt, Leistungen zu kürzen, ohne ihn gleichzeitig zu verpflichten, Verbesserungen an den Kunden weiterzugeben, benachteiligt den Versicherten unangemessen (§ 307 BGB).

Das Symmetriegebot: Wer Risiken auf den Kunden abwälzt (z.B. Langlebigkeitsrisiko), muss ihn auch an Chancen beteiligen. Ein einseitiges Anpassungsrecht verschiebt das vertragliche Gleichgewicht zu Lasten des Verbrauchers.

Überschussbeteiligung reicht nicht: Das Argument der Versicherer, Kunden würden ja über die Überschussbeteiligung profitieren, ließ der BGH nicht gelten. Diese sei unsicher und hänge von Unternehmensentscheidungen ab – sie ersetze keinen vertraglichen Anspruch auf einen höheren Rentenfaktor.

Was bedeutet das für Sie?

Das Urteil hat enorme Tragweite. Allein bei der Allianz sind rund 200.000 Verträge aus den Jahren 2001 bis 2006 betroffen. Experten wie der Bund der Versicherten gehen jedoch davon aus, dass die Entscheidung auch Auswirkungen auf bis zu eine Million Verträge anderer Anbieter hat, die ähnliche Klauseln verwendet haben.

Das sollten Sie jetzt tun:

Vertrag prüfen: Haben Sie einen Riester-, Rürup- oder privaten Rentenvertrag, der vor 2015 abgeschlossen wurde?

Post vom Versicherer checken: Wurde Ihr Rentenfaktor in der Vergangenheit gesenkt?

Widersprechen: Wurde Ihre Rente aufgrund einer solchen Klausel gekürzt, könnte diese Kürzung unwirksam sein. Sie haben Anspruch auf die ursprünglich vereinbarte Rente.

Als Fachanwalt für Versicherungsrecht unterstütze ich Sie dabei, Ihre Ansprüche gegen den Versicherer durchzusetzen. Lassen Sie sich nicht mit pauschalen Schreiben abspeisen.