Arbeitsrecht: LArbG Düsseldorf: Außerdienstliche Straftat rechtfertigt keine fristlose Kündigung
Das LArbG Düsseldorf hat entschieden, dass der Versuch eines Sprengstoffvergehens als außerdienstliche Straftat in Ansehung der konkreten Arbeitsaufgabe des Mitarbeiters in einem Chemieunternehmen, der Stellung im Betrieb und der langen Betriebszugehörigkeit keine fristlose Kündigung rechtfertigt. Der Kläger war seit 1991 bei der Beklagten, einem Chemieunternehmen, im Labor beschäftigt. Er arbeitete dort im Bereich der Qualitätsanalyse…