Betriebsrente: Rückwirkende Zahlung bei Erwerbsminderung trotz strenger AGB-Klauseln

Ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (Az. 6 Sa 983/16) stärkt die Rechte von Arbeitnehmern bei der Erwerbsminderungsrente erheblich. Das Gericht entschied, dass Pensionskassen sich nicht hinter formalen Antragsregelungen verstecken dürfen, um Nachzahlungen zu verweigern.

Der Fall: Über 21.000 Euro Nachzahlung für den Kläger

Ein ehemaliger Mitarbeiter stritt mit seiner Pensionskasse und seinem Ex-Arbeitgeber um die rückwirkende Auszahlung seiner Betriebsrente. Der Kläger erhielt von der gesetzlichen Rentenversicherung rückwirkend ab Februar 2013 eine Erwerbsminderungsrente. Da er den Antrag bei der Pensionskasse jedoch erst 2015 stellte (nachdem der Bescheid vorlag), wollten die Beklagten erst ab diesem Zeitpunkt zahlen. Sie beriefen sich auf ihre Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB), nach denen die Rente erst ab dem Monat der Antragstellung inklusive aller Nachweise gezahlt wird.

Die Entscheidung: Klauseln zur Antragstellung sind unwirksam

Das LArbG Düsseldorf gab dem Arbeitnehmer recht. Die Bestimmungen in den AVB der Pensionskasse stellten eine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 BGB dar.

Die Kernargumente des Gerichts:

  • Abhängigkeit von Dritten: Die Klausel machte den Rentenbeginn davon abhängig, wie schnell die Deutsche Rentenversicherung oder Gutachter arbeiten. Hätte der Kläger den Antrag ohne den finalen Bescheid gestellt, wäre er nach dem Wortlaut der AVB gescheitert.

  • Mussvorschrift als Falle: Die Kopplung der Auszahlung an die sofortige Vorlage von Nachweisen ist unangemessen. Es muss ausreichen, einen „einfachen Antrag“ zu stellen, um den Anspruch zu sichern.

  • Schutzbedürfnis des Versicherten: Der Versicherte darf nicht das finanzielle Risiko tragen, wenn sich die Feststellung seiner Erwerbsminderung unverschuldet verzögert.

LAG Düsseldorf 6 Sa 983/16

Fazit für Arbeitnehmer und Versicherte

Dieses Urteil ist ein Signal an alle Bezieher von Betriebsrenten. Prüfen Sie Ihre Leistungsbescheide genau! Oft versuchen Pensionskassen oder Arbeitgeber, durch starre Antragsformulierungen in den Versorgungsordnungen hohe Nachzahlungsbeträge einzusparen.

 

 

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