Wenn der Anwalt 15 % will, obwohl die Versicherung längst zahlt
Unwirksame Erfolgshonorarvereinbarungen im Personengroßschaden – ein Fall aus der Praxis
Die Ausgangslage – ein typischer Großschaden
Ein Mann in den besten Berufsjahren, bis dahin körperlich und beruflich vollständig gesund, wird Opfer eines schweren Verkehrsunfalls. Initiales Koma mit Glasgow Coma Scale 3, wochenlange intensivmedizinische Behandlung, ausgedehnte Schädigung des Stirnhirns. Was bleibt, sind dauerhafte Unfallfolgen, wie sie in der neurologischen Begutachtung leider nicht selten sind: ein organisch bedingtes Frontalhirnsyndrom, erhebliche kognitive Einbußen, Orientierungs- und Gedächtnisstörungen, eine deutlich reduzierte Belastbarkeit, fehlende Krankheitseinsicht und ein dauerhafter Beaufsichtigungs- und Unterstützungsbedarf. Pflegegrad 3 wird rückwirkend ab dem Unfalltag anerkannt.
Die gegnerische Haftpflichtversicherung verhält sich – durchaus untypisch – kooperativ. Bereits ein halbes Jahr nach dem Unfall liegt ein schriftliches Anerkenntnis der Haftung dem Grunde nach zu 100 % vor; ein Vorschuss auf den Personenschaden ist gezahlt. Damit ist die rechtliche Lage geklärt: Die anwaltlichen Gebühren werden – wie immer bei anerkannter Haftung im Verkehrsunfallrecht – als Schadensposition von der gegnerischen Haftpflichtversicherung getragen (§ 249 BGB). Dem Geschädigten droht kein eigenes Kostenrisiko.
Der Bruch in der Geschichte
Sechs Wochen nach dem schriftlichen Haftungsanerkenntnis – also in einer Phase, in der die Regulierung längst läuft – unterschreibt der hirngeschädigte Mandant bei einer auf Verkehrsrecht spezialisierten Kanzlei zwei Dokumente: eine außergerichtliche Vollmacht und eine Erfolgshonorarvereinbarung über 15 % der Entschädigungssumme zuzüglich Umsatzsteuer. Wenig später folgt eine zweite, fast wortgleiche Vereinbarung für die parallel laufenden Ansprüche aus der privaten Unfallversicherung.
Begründet wird das Erfolgshonorar in beiden Verträgen mit einer E-Mail des Mandanten, in der dieser sinngemäß schildert: Das Krankengeld reiche nicht aus, die Ersparnisse seien aufgebraucht, Familie und Freunde müssten finanziell aushelfen.
Was diese Vereinbarung in einem realistischen Schadensbild bedeutet, lässt sich beziffern:
| Entschädigungssumme | Erfolgshonorar 15 % netto | Gesetzliche RVG-Gebühren (brutto) | Mehrbelastung des Mandanten |
|---|---|---|---|
| 500.000 EUR | 75.000 EUR | ca. 21.500 EUR | ca. 53.500 EUR |
| 750.000 EUR | 112.500 EUR | ca. 25.700 EUR | ca. 86.800 EUR |
| 1.000.000 EUR | 150.000 EUR | ca. 28.400 EUR | ca. 121.600 EUR |
Bei einem Verletzungsbild dieser Schwere – schweres Schädel-Hirn-Trauma mit dauerhaftem Pflegebedarf – sind solche Endregulierungssummen keine theoretische Größe; sie sind die Größenordnung, in der sich derartige Verfahren realistisch bewegen.
Warum solche Vereinbarungen rechtlich keinen Bestand haben
§ 4a RVG verlangt einen ganz bestimmten Grund
Erfolgshonorare sind im deutschen anwaltlichen Berufsrecht nur ausnahmsweise zulässig. § 4a Abs. 1 Nr. 3 RVG erlaubt sie, wenn „der Auftraggeber bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde“.
Maßgeblich ist dabei – und das wird in der Praxis erstaunlich häufig übersehen – ausschließlich das Risiko der Anwalts- und Verfahrenskosten, nicht die allgemeine wirtschaftliche Lebenslage des Mandanten. Das hat der Gesetzgeber in der Begründung des Gesetzes ausdrücklich klargestellt (BT-Drs. 16/8384, S. 11 f.) und der Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen bestätigt (etwa BGH, Urteil vom 27.01.2014, Az. AnwZ (Brfg) 2/13). Wer sich in einer schwierigen Lebenssituation befindet, aber für die Rechtsverfolgung selbst kein Kostenrisiko trägt, wird gerade nicht von der Rechtsverfolgung abgehalten – und kann sich folglich nicht auf § 4a RVG berufen.
Im Verkehrsunfallrecht mit anerkannter Haftung schließt sich der Kreis: Sobald die gegnerische Haftpflichtversicherung die Haftung anerkannt hat, sind die anwaltlichen Gebühren Teil des zu ersetzenden Schadens. Es gibt schlicht kein Kostenrisiko, vor dem ein Erfolgshonorar den Mandanten bewahren könnte. Damit gibt es auch keinen Raum für eine Erfolgshonorarvereinbarung im Sinne des § 4a RVG.
Die typische Begründung ist juristisch das Gegenteil eines Grundes
Die in solchen Vereinbarungen häufig zu lesenden Begründungen – „Ersparnisse aufgebraucht“, „Krankengeld reicht nicht zum Leben“ – sind aus juristischer Sicht das Gegenteil eines tragfähigen Grundes. Sie dokumentieren die wirtschaftliche Zwangslage, in der der Mandant unterschrieben hat – also genau das, wovor § 4a RVG ihn eigentlich schützen will. Wer einen schwer hirnverletzten Geschädigten in akuter wirtschaftlicher Not zur Unterschrift unter ein Erfolgshonorar bewegt, obwohl die gegnerische Versicherung ohnehin zahlt, handelt nicht im Sinne der Schutzvorschrift.
Zusätzliche Bedenken aus § 138 BGB und § 104 BGB
Bei einem auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Honorar greift zudem § 138 BGB ein. Die Rechtsprechung sieht ab einem Überschreiten der gesetzlichen Gebühren um das Doppelte regelmäßig ein Indiz für ein „auffälliges Missverhältnis“ (BGH NJW 2011, 67). In der oben dargestellten Größenordnung wird die gesetzliche Vergütung um das Drei- bis Fünffache überschritten.
Hinzu kommt – und das ist gerade im Personengroßschaden mit Hirnverletzung von zentraler Bedeutung – die Frage der Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt der Unterzeichnung (§ 104 Nr. 2 BGB). Wer ein dokumentiertes Frontalhirnsyndrom mit fehlender Krankheitseinsicht, kognitiven Einbußen und Pflegegrad 3 aufweist, kann komplexe wirtschaftliche Entscheidungen wie den Abschluss einer Honorarvereinbarung mit weitreichenden finanziellen Folgen häufig nicht mehr rechtswirksam treffen. Die Beweislast hierfür trägt im Ergebnis derjenige, der sich auf die Wirksamkeit der Vereinbarung beruft – also der Anwalt.
Rechtsfolge: § 4b RVG
Hält eine Erfolgshonorarvereinbarung den Anforderungen des § 4a RVG nicht stand, ordnet § 4b Satz 1 RVG als Rechtsfolge an: Der Anwalt kann keine höhere als die gesetzliche Vergütung fordern. Bereits gezahlte Beträge oberhalb der gesetzlichen Gebühren sind nach § 812 BGB als ungerechtfertigte Bereicherung zurückzuzahlen. Greift zusätzlich die Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB oder die Geschäftsunfähigkeit nach § 105 BGB, kann die Vereinbarung sogar vollständig nichtig sein.
Was Geschädigte tun sollten
Wer nach einem schweren Verkehrsunfall mit einer entsprechenden Erfolgshonorarvereinbarung konfrontiert ist und Zweifel an deren Angemessenheit hat, sollte folgende Schritte beachten:
Erstens: Gegenüber dem bisherigen Anwalt vorerst nichts mehr unterschreiben. Keine neuen Vereinbarungen, keine Empfangsquittungen, keine Vergleichszustimmungen.
Zweitens: Sämtliche Vereinbarungen unabhängig prüfen lassen. Eine erste Einschätzung ist regelmäßig innerhalb weniger Stunden möglich; viele auf schwere Personenschäden spezialisierte Kanzleien bieten diese Prüfung kostenfrei an.
Drittens: Den Anwaltswechsel nicht aus falscher Sorge scheuen. Bei anerkannter Haftung trägt die gegnerische Haftpflichtversicherung ohnehin die gesetzlichen Gebühren als Schadensposition – ein Wechsel der Vertretung ist für den Geschädigten in solchen Konstellationen wirtschaftlich praktisch risikofrei. Die Aufteilung der Gebühren im Verhältnis der Anwälte zueinander erfolgt nach dem tatsächlich erbrachten Tätigkeitsanteil.
Viertens: Auszahlungen der Versicherung sollten möglichst auf das Anderkonto des neuen Anwalts geleitet werden. Andernfalls droht eine eigenmächtige Verrechnung mit dem vermeintlichen Erfolgshonorar – aus der man die Beträge später zurückklagen müsste, statt sie von vornherein im richtigen Konto zu haben.
Fazit
Erfolgshonorare sind im deutschen Recht eine eng begrenzte Ausnahme. Sie können in seltenen Konstellationen ein sinnvolles Instrument sein – etwa wenn der Anspruch dem Grunde nach unsicher und der Mandant nicht prozesskostenhilfeberechtigt ist. Im klassischen Personengroßschaden mit anerkannter Haftung der gegnerischen Versicherung hingegen haben sie praktisch nie eine tragfähige rechtliche Grundlage. Wer als Geschädigter – oder als Angehöriger eines hirngeschädigten Geschädigten – mit einer solchen Vereinbarung konfrontiert wird, sollte sie zumindest unabhängig prüfen lassen, bevor die Endregulierung erfolgt. Danach ist die Rückforderung zwar weiterhin möglich, aber deutlich aufwändiger.
Die Botschaft an die Praxis ist klar: Eine wirtschaftliche Notlage des Mandanten ist nach dem Willen des Gesetzgebers gerade kein Grund für ein Erfolgshonorar – sondern ein Grund, ihn vor einem solchen zu schützen.
Bernhard v. Boehn ist Rechtsanwalt in Burgdorf und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Verkehrsrecht sowie Versicherungsrecht. Schwere Personenschäden, Großschadensfälle und Auseinandersetzungen mit großen Versicherungsgesellschaften sowie deren Spezialisten gehören zu den Schwerpunkten seiner Kanzlei. Eine erste Prüfung bestehender Honorar- und Auftragsvereinbarungen erfolgt unverbindlich und kostenfrei.
Der dargestellte Sachverhalt beruht auf einem tatsächlichen Mandat. Sämtliche Angaben zu Personen, Beteiligten, Orten, Daten und Versicherungen sind anonymisiert und in einer Weise abgeändert, die Rückschlüsse auf die konkret Beteiligten ausschließt.
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