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Gegen den Strom: Wie der 14. Zivilsenat des OLG Celle die BGH-Rechtsprechung zum Haushaltsführungsschaden blockiert

Autor: Rechtsanwalt Bernhard von Boehn

Lesezeit: ca. 7–8 Minuten

Thema: Haushaltsführungsschaden, Substantiierungslast, OLG Celle vs. BGH

Wer als Unfallgeschädigter Schadensersatz für die Beeinträchtigung in der Haushaltsführung geltend macht, sieht sich im Bezirk des Oberlandesgerichts (OLG) Celle einer besonderen Härte gegenüber. Während der Bundesgerichtshof (BGH) – zuletzt in seiner Entscheidung VI ZR 24/25 angedeutet – tendenziell Erleichterungen für Geschädigte durch die Anwendung des § 287 ZPO (Schadensschätzung) fördert, hat sich der 14. Zivilsenat des OLG Celle als „Gegenbild“ etabliert.

Die Rechtsprechung dieses Senats stellt derart hohe Hürden an die Darlegung des Schadens, dass sie für den Laien kaum zu überwinden sind. Wir analysieren im Folgenden die strenge „Celler Linie“ und erklären, warum diese Praxis dringend korrigiert werden muss.

  1. Das Tabu der Tabellenwerke: Realitätsferne in Celle

In der bundesweiten Regulierungspraxis und bei vielen anderen Gerichten sind statistische Tabellenwerke (wie Schulz-Borck/Hofmann, Pardey oder Schah Sedi) das Standardinstrument, um den zeitlichen Aufwand der Haushaltsführung objektiv zu erfassen. Sie bilden eine verlässliche Basis für die Schadensschätzung.

Nicht jedoch beim 14. Zivilsenat des OLG Celle. Der Senat lehnt es inzwischen fast kategorisch ab, die gängigen Tabellenwerke (insb. Schulz-Borck/Hofmann und Pardey) der Schätzung des Haushaltsführungsschadens zugrunde zu legen. Auch von der Heranziehung der Tabellen von Schah Sedi sieht das Gericht grundsätzlich ab.

Die Begründung des Senats:

Ein Haushaltsführungsschaden könne nicht allein durch die Bezugnahme auf Tabellen schlüssig dargelegt werden. Diese Werke dienten allenfalls als Hilfsmittel zu einer nachträglichen „Plausibilitätskontrolle“. Das bedeutet: Erst muss der Geschädigte den vollen Beweis auf andere Weise erbringen, bevor das Gericht überhaupt einen Blick in die Tabelle wirft, um das Ergebnis gegenzuprüfen. Damit wird dem Geschädigten ein wichtiges Beweiserleichterungsmittel faktisch aus der Hand geschlagen.

2. Die „Substantiierungsfalle“: Konkrete Lebensverhältnisse statt Durchschnittswerte

Statt einer Orientierung an statistischen Durchschnittswerten verlangt das OLG Celle eine Schadensermittlung streng auf der „Basis der konkreten Lebensverhältnisse des Geschädigten“. Was in der Theorie nach Einzelfallgerechtigkeit klingt, entpuppt sich in der Prozesspraxis als massive Hürde für den Kläger.

Der 14. Zivilsenat fordert vom Geschädigten eine extrem detaillierte Darlegung:

Es muss minuziös vorgetragen werden, welche konkreten haushaltsspezifischen Tätigkeiten (vom Fensterputzen bis zur Gartenpflege) der Geschädigte ohne den Unfall im Einzelnen verrichtet hätte.

Zudem muss der konkrete Zeitumfang für jede einzelne Tätigkeit benannt werden.

Pauschaler Vortrag reicht dem Senat hierbei nicht aus.

Besonders kritisch: Es genügt dem Gericht gerade nicht, einen „durchschnittlichen Tabellenwert“ abstrakt zu nennen und diesen dann nachträglich mit Tätigkeiten „aufzufüllen“. Wer also versucht, seinen Schaden über pauschale Stundenansätze zu begründen, verliert vor dem 14. Zivilsenat den Anspruch oft vollständig, weil der Vortrag als „unsubstantiiert“ zurückgewiesen wird.

3. Keine Schätzung eines „Mindestschadens“

Viele Geschädigte hoffen darauf, dass das Gericht zumindest einen Mindestschaden nach § 287 ZPO schätzt, wenn feststeht, dass eine Verletzung vorliegt. Doch auch hier zeigt sich der 14. Zivilsenat restriktiv.

Nach der Rechtsprechung dieses Senats wird ein Mindestschaden nicht allein deshalb geschätzt, weil der Geschädigte unfallbedingt eingeschränkt ist. Insbesondere wenn der Geschädigte nicht allein lebt, sondern in einem Mehrpersonenhaushalt, verlangt das Gericht zwingend eine konkrete Darlegung der Aufgabenverteilung. Fehlt diese Darlegung zur eigenen Rolle im Haushalt, lehnt der Senat eine Schätzung ab.

4. Kritische Würdigung: Ein Senat auf Abwegen?

Die dargestellte Linie des 14. Zivilsenats steht in einem kaum aufzulösenden Spannungsverhältnis zur liberaleren Rechtsprechung des BGH (etwa VI ZR 24/25), der dem Tatrichter Mut zur Schätzung machen will und überzogene Anforderungen an die Substantiierungshürden regelmäßig rügt.

Das Dilemma der Landgerichte:

Diese restriktive Haltung erzeugt einen enormen Druck auf die Instanzgerichte. Die Landgerichte im Bezirk folgen dem OLG Celle oft nicht aus Überzeugung, sondern aus reinem Pragmatismus: Sie sind faktisch gezwungen, die strengen Maßstäbe anzulegen, da ihre Urteile andernfalls in der Berufung vom 14. Zivilsenat sofort aufgehoben würden. So wird eine korrekte, BGH-konforme Rechtsprechung bereits auf der unteren Ebene effektiv blockiert.

Rechtsanwalt Bernhard von Boehn bezieht hierzu klar Stellung:

„Auch hier muss der 14. Zivilsenat seine Rechtsprechung noch ändern und sich der Realität öffnen, will er nicht in den Verdacht geraten, sich in zu große Nähe der Versicherungswirtschaft begeben zu haben.“

Es kann nicht sein, dass Geschädigte im Bezirk Celle faktisch schlechter gestellt werden als im Rest der Republik, nur weil ein Senat die prozessualen Anforderungen an die Darlegungslast künstlich in die Höhe schraubt und anerkannte Hilfsmittel wie Tabellenwerke ignoriert.

Wir setzen Ihr Recht durch – Kontaktieren Sie uns

Lassen Sie sich von dieser restriktiven Haltung nicht entmutigen. Wir kennen die Argumentationsmuster des 14. Zivilsenats genau. Wir wissen, wie wir Ihren Sachvortrag so aufbereiten müssen – konkret, individuell und beweisgesichert –, dass er auch den strengen Anforderungen standhält.

Wir sind für Sie da und kämpfen für Ihren vollen Schadensersatz. Nutzen Sie den Kontaktweg, der Ihnen am besten passt:

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Rechtsanwalt Bernhard von Boehn – Ihr Anwalt für Verkehrs- und Versicherungsrecht.