Auch wenn eine Krankschreibung erst verspätet bei einer gesetzlichen Krankenkasse eingereicht wird, muss diese dem Versicherten Krankengeld zahlen. Denn seit 2021 seien allein die Vertragsarztpraxen verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeit den Krankenkassen zu melden.
Dem Versicherten war im Jahr 2021 eine Arbeitsunfähigkeit lückenlos bescheinigt worden. Der verpflichtete Vertragsarzt leitete die Krankschreibung erst nach den Zeitraum der Krankschreibung an die Krankenkasse weiter wie die Vorinstanzen meint auch das BSG, dass den Versicherten kein Verschulden trifft, da er mehr verpflichtet sei, die kann selbst weiterzuleiten. Das Verhalten des Vertragsarztes müsse er sich nicht zurechnen lassen.
BSG, Urteil vom 30.11.2023 – KR 23/22 R