Zum Inhalt springen

Gesetzliche Krankenversicherung: BSG: Krankengeld auch bei verspätet eingereichter Krankschreibung

Auch wenn eine Krank­schrei­bung erst ver­spä­tet bei einer ge­setz­li­chen Kran­ken­kas­se ein­ge­reicht wird, muss diese dem Ver­si­cher­ten Kran­ken­geld zah­len. Denn seit 2021 seien al­lein die Ver­trags­arzt­pra­xen ver­pflich­tet, die Ar­beits­un­fä­hig­keit den Kran­ken­kas­sen zu mel­den.

Dem Versicherten war im Jahr 2021 eine Arbeitsunfähigkeit lückenlos bescheinigt worden. Der verpflichtete Vertragsarzt leitete die Krankschreibung erst nach den Zeitraum der Krankschreibung an die Krankenkasse weiter wie die Vorinstanzen meint auch das BSG, dass den Versicherten kein Verschulden trifft, da er mehr verpflichtet sei, die kann selbst weiterzuleiten. Das Verhalten des Vertragsarztes müsse er sich nicht zurechnen lassen.

BSG, Urteil vom 30.11.2023 – KR 23/22 R