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Gesetzliche Unfallversicherung: LSG Berlin Brandenburg: Kein Versicherungsschutz im Rahmen der Intensivierten Rehabilitationsnachsorge („IRENA“) 

Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass ein Sturz im Rahmen der Reha-Nachsorge nicht von der Unfallversicherung gedeckt ist .

Eine Frau war auf dem Weg von der Nachsorge gestürzt. Die Deutsche Rentenversicherung hatte ihr eine mehrwöchige REA bewilligt. Bei der Behandlung zog sie sich ein Hämatom zu, dass im Rahmen der Irena nach behandelt wurde.

Auf dem Heimweg stürzte sie. Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Sturz als Arbeitsunfall anzuerkennen. Obwohl die Versicherungsnehmer im Rahmen einer Reha unfallversichert sind meinte die BG, dass es sich hier um eine sonstige Leistung handelt, die nicht dem Versicherungsschutz unterfällt.

Diese Rechtsauffassung hat sich das LSG Berlin-Brandenburg angeschlossen und die Entscheidung des SG bestätigt. Es hat gemeint, dass der in diesem Fall einschlägige § 2 Abs. 1 Nr. 15a SGB VII, der die Versicherung kraft Gesetzes regelt, nicht weit auszulegen sei. Das ergebe sich bereits aus der Gesetzesbegründung, wonach die Nachsorge nicht einer ambulanten Reha-Maßnahme gleichgestellt werden könne.

Da sich das BSG seiner Meinung aber nicht sicher war, hat es die Revision zum Bundessozialgericht (BSG) zugelassen.

LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 11.01.2024 – L 21 U 180/21