Zum Inhalt springen

Insolvenzrecht: Bundesgerichtshof begrenzt Insolvenzverwaltervergütung

Der BGH nimmt zu der in der Praxis sehr wichtigen Frage der Ermittlung der Berechnungsgrundlage des Insolvenzverwalters bei Verfahren mit 100%-Quote Stellung.

Der BGH stellt fest, dass diejenigen Forderungen der Insolvenzmasse, die durch den Insolvenzverwalter nicht eingezogen werden müssen, weil sie zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger und Massegläubiger nicht benötigt werden, nicht bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage berücksichtigt werden dürfen.

Kommt es im Insolvenzverfahren zu einer Einstellung des Verfahrens nach den §§ 212 ff. InsO, so schmälert jeder Cent der Vergütung des Insolvenzverwalters die Ausschüttungen an die Gesellschafter des schuldnerischen Unternehmens. Die Gesellschafter haben naturgemäß ein Interesse daran, die Vergütung des Verwalters „kleinzurechnen“. Die besprochene Entscheidung des BGH betont den Schutz der Gesellschafter der Schuldnerin. Indem der BGH die Berücksichtigung von „Übererlösen“ bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage nicht zulässt, sorgt das Gericht für niedrigere Insolvenzverwaltervergütungen.

BGH 9. Zivilsenat, Beschluss vom 09.02.2012 – IX ZB 230/10

Schlagwörter: