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Kirchliches Arbeitsrecht: Bundesarbeitsgericht: Nur eingeschränkte Inhaltskontrolle von Arbeitsvertragsrichtlinien

Das BAG hat entschieden, dass die Arbeitsrichtlinien kirchliche Arbeitgeber nur eingeschränkt vom Gericht überprüft werden können, ob sie mit höherrangiges zwingendem Recht und den guten Sitten vereinbar sind.

Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die bei der Deo können die zunächst als Pflegekraft, später als Bereichskoordinatorin und später wieder als Pflegekraft gearbeitet hat. Das Arbeitsverhältnis unter vielen den Arbeitsrichtlinien des diakonischen Werks der evangelischen Kirche in Deutschland (AVR DW-EKT).

Die Arbeitgeberinnen hatte die Arbeitnehmerin nach Rückstufung in die Vergütungsgruppe EG 7 Erfahrungstufe 1 eingruppiert. Sie vertrat die Ansicht, dass ihr die Blutungsgruppe EG 7 Erfahrungsgruppe 3 zusteht.

Für den Rechtsstreit entscheidend ist die Auslegung des § 16 Abs. 2 AVR-DD. Danach ist bei der Herabgruppierung „das Grundentgelt aus der niedrigeren Entgeltstufe der bisherigen Entgeltstufe unter Berücksichtigung der Verweildauer“ zu zahlen.

Die Klage blieb in allen 3 Instanzen erfolglos auch das BAG hat ein Anspruch auf Zahlung eines Entgelts nach EG 7 Erfahrungstufe 3 verneint. Das BAG verweist auf seine bisherige Rechtsprechung, dass Arbeitsvertragsrichtlinien kirchliche Arbeitgeber zwar AGB sein, sie aber nur einer eingeschränkten Inhaltskontrolle unterliegen. Sie können nur auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangiges zwingendem Recht und den guten Sitten überprüft werden. Denn als kirchliche Arbeitsrechtregelung, die auf den von Art. 180 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV geschützten 3. Weg zustande gekommen sein, die der Verwirklichung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts.

Nach der auszulegen Vorschrift war eben die Entgeltgruppe der herabkopierten Arbeitnehmerin nach der Stufe zu bestimmen, die sie in der höheren Entgeltstufe erworben habe. Eine ergänzende Auslegung, mangels planwilliger Regelungslücke nicht in Betracht. Die Norm verstoße auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

BAG, Urteil vom 05.10.2023 – 6 AZR 308/22