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LAG München urteilt sensationell zugunsten eines Jurastudenten 100000 € aus

Einleitung: Ein Fall, der Wellen schlägt

Das Landesarbeitsgericht (LAG) München hat mit seinen Urteilen vom 16. April 2025 (Teilurteil) und 4. Juni 2025 (Schlussurteil, Az. 11 Sa 456/23) eine Entscheidung getroffen, die weit über den Einzelfall hinausgeht und ein klares Signal in die deutsche Arbeitswelt sendet . Dieser Fall, in dem ein Jurastudent seinen ehemaligen Arbeitgeber in der Gastronomie auf Schadensersatz, eine schriftliche Entschuldigung und bezahlten Urlaub verklagte und in weiten Teilen Recht bekam, ist von außergewöhnlicher Tragweite. Er deckt ein breites Spektrum arbeitsrechtlicher Themen ab, von unrechtmäßiger Kündigung über Diskriminierung bis hin zu neuartigen Schadensersatzansprüchen.

Für die Mandanten von von-boehn.de, sowohl Arbeitnehmer, die ihre Rechte im Angesicht von Arbeitgeberfehlverhalten verstehen wollen, als auch Arbeitgeber, die die sich entwickelnde Rechtslage und ihre verschärften Verantwortlichkeiten erfassen müssen, ist dieser Fall von besonderer Relevanz. Er veranschaulicht die Fähigkeit unserer Kanzlei, komplexe Arbeitsrechtsstreitigkeiten zu navigieren und umfassende Gerechtigkeit für unsere Klienten zu erzielen. Die Veröffentlichung und detaillierte Analyse solcher Urteile auf dem Blog einer spezialisierten Anwaltskanzlei dient nicht nur der reinen Informationsvermittlung. Sie demonstriert die Kompetenz der Kanzlei, vielschichtige Fälle zu bearbeiten und außergewöhnliche Ergebnisse zu erzielen, was potenzielle Mandanten anzieht, die mit ähnlichen Problemen konfrontiert sind. Durch die detaillierte Aufarbeitung der Nuancen des Urteils positioniert sich die Kanzlei als führende Autorität im Arbeitsrecht und trägt zum juristischen Diskurs bei. Für Arbeitgeber, die diesen Beitrag lesen, wirkt er als starkes Abschreckungsmittel gegen rechtswidrige Praktiken und klärt sie über die schwerwiegenden Konsequenzen auf, was potenziell zukünftige Rechtsstreitigkeiten durch die Förderung von Compliance reduzieren kann. Für Arbeitnehmer wiederum stärkt er das Bewusstsein für die umfassenden rechtlichen Möglichkeiten und ermutigt sie, bei Bedarf Rechtsbeistand zu suchen. Das Urteil unterstreicht den robusten Schutz, der Arbeitnehmern, insbesondere jenen, die sich in Betriebsratstätigkeiten engagieren, gewährt wird, und schafft bedeutende neue Präzedenzfälle bezüglich Entschädigung und Arbeitgeberhaftung .

Der Fall im Detail: Vom Kellner zum Kläger

Der Kläger, ein Jurastudent, war in einem Gastronomiebetrieb als Kellner in Teilzeit und auf Basis einer geringfügigen Beschäftigung angestellt . Mitte 2021 unternahm er erste Schritte zur Gründung eines Betriebsrats, eine Initiative, die im Arbeitsrecht besonders geschützt ist .

Die Reaktion des Arbeitgebers auf diese Aktivitäten war jedoch alles andere als kooperativ. Bereits Ende August 2021 wurde der Student nicht mehr zum Dienst eingeteilt, nachdem seine Bemühungen zur Betriebsratsgründung bekannt wurden . Nach einer gescheiterten Wahlversammlung verweigerte der Arbeitgeber dem Studenten monatelang die Beschäftigung . Als der Student daraufhin Annahmeverzugslohn forderte, sollte er zwar wieder zur Arbeit erscheinen, jedoch nicht mehr im Service, sondern in der Küche . Der Student weigerte sich, diese neue, offensichtlich provozierende Einteilung anzunehmen. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos wegen angeblich beharrlicher Arbeitsverweigerung .

Im Kündigungsschutzverfahren führte der Arbeitgeber zur Begründung der Kündigung an, er habe berücksichtigt, dass der Student „lediglich in Teilzeit und auf Basis einer geringfügigen Beschäftigung beschäftigt [war].“ Zudem sei er „mit einem Alter von 24 Jahren noch jung und hatte weder Kinder noch Unterhaltspflichten“ . Diese Argumentation wurde für den Studenten zur Grundlage einer Klageerweiterung: Er forderte immateriellen Schadensersatz nach § 15 Abs. 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG), da diese Interessenabwägung ihn diskriminiere . Sein Argument war, dass Teilzeitbeschäftigte im Betrieb oft junge Studentinnen und Studenten waren, und die Bezugnahme auf die Teilzeitbeschäftigung ihn daher mittelbar wegen des Alters benachteilige. Mit 24 Jahren habe er statistisch seltener Kinder und Unterhaltspflichten, und die negative Berücksichtigung, dass er keine habe, sei abstrakt geeignet, ihn wegen seines jungen Alters zu benachteiligen und damit nach § 3 Abs. 2 i. V. m. § 7 Abs. 1 AGG unzulässig .

Der Student machte eine Kaskade weiterer Ansprüche geltend, die sich auf insgesamt 36 Klageanträge summierten . Dazu gehörten Schadensersatz für die Zeit nach der Kündigung, da er sich für seine Betriebsratsinitiative bestraft sah und weitere Aktivitäten zur Gründung eines Betriebsrats verhindert werden sollten . Er forderte zudem Ausgleich von Überstunden – obwohl als Minijobber angestellt, habe er faktisch das Doppelte an Arbeitsleistung erbracht – sowie Annahmeverzugslohn . Weitere Forderungen umfassten die Wiederaufnahme in die betriebliche WhatsApp-Gruppe, eine schriftliche Entschuldigung, die Nachzahlung von „Gläsergeld“ (zwei Euro pro Schicht, pauschal für zerbrochene Gläser einbehalten, unabhängig vom tatsächlichen Bruch) und „Wäschegeld“ für die Reinigung der überlassenen Arbeitskleidung .

Vor dem Arbeitsgericht (ArbG) München erlitt der Student zunächst einen Rückschlag. Das Gericht gab zwar der Kündigungsschutzklage statt, wies jedoch alle Zahlungsanträge ab (Teilurteil vom 05.09.2022, Az. 5 Ca 3538/22) . In erster Instanz hatte sich der Student noch selbst vertreten .

Gegen dieses Urteil legte der Student, nunmehr vertreten durch die Kanzlei Montanari aus München, Berufung ein . Während des Berufungsverfahrens meldete die Arbeitgeberin Insolvenz an . Der Jurastudent erweiterte daraufhin seine Berufung strategisch auf den Geschäftsführer persönlich, mit dem Argument, dieser hafte gesamtschuldnerisch für den Verdienstausfall, da er vorsätzlich unerlaubt gehandelt habe . Parallel dazu übernahm eine neue Gesellschaft das Geschäft der Gaststätte . Der Jurastudent ließ daher beim ArbG den Betriebsübergang feststellen (ArbG München, Urteil vom 10.07.2024, Az. 34 Ca 3310/24) und erweiterte seine Berufung auch gegen diese neue Arbeitgeberin, gestützt auf § 613a Abs. 1 BGB, wonach ein neuer Betriebsinhaber in die Rechte und Pflichten der im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse eintritt .

Die Entwicklung des Falles, insbesondere der Übergang von der Selbstvertretung zur Beauftragung einer spezialisierten Kanzlei und die strategische Erweiterung der Klage auf den Geschäftsführer und den neuen Betriebsinhaber, verdeutlicht die Bedeutung professioneller Rechtsberatung. Die anfängliche Ablehnung aller Zahlungsanträge durch das Arbeitsgericht, während der Student sich selbst vertrat, und der spätere umfassende Erfolg vor dem LAG nach der Beauftragung einer Kanzlei, unterstreicht den Wert spezialisierter rechtlicher Unterstützung. Die Fähigkeit des Studenten, die Klage strategisch anzupassen – etwa bei Insolvenz des Arbeitgebers oder Betriebsübergang – zeigt ein tiefes Verständnis des Prozessrechts, das über das hinausgeht, was von einem typischen Arbeitnehmer erwartet werden kann. Dies betont, wie ein gut beratener Kläger komplexe Unternehmensstrukturen und rechtliche Veränderungen während eines langwierigen Prozesses erfolgreich navigieren kann.

Die Wende vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) München: Ein Sieg auf ganzer Linie

In der Berufungsinstanz hob das LAG München die erstinstanzliche Entscheidung auf und gab dem Studenten in den wesentlichen Punkten Recht . Das Gericht stellte fest, dass sich der Arbeitgeber mit der Kündigung schadensersatzpflichtig gemacht hatte . Die Begründung einer angeblichen Arbeitsverweigerung sei lediglich vorgeschoben gewesen . Die Einteilung in Küchendienste habe „letztlich nur de[m] Zweck [gedient], Druck auf den Kläger auszuüben bzw. eine Kündigung zu provozieren“, so das LAG .

Das Argument der ersten Instanz, es fehle an einem zeitlichen Zusammenhang zwischen der Wahlversammlung und der Kündigung, überzeugte das LAG nicht . Es ließ unberücksichtigt, dass der Student bereits mehrere Monate zuvor nicht mehr beschäftigt worden war. Das LAG stellte in seinem 47-seitigen Teilurteil klar: „Die Kammer ist der Überzeugung, dass der Kläger letztlich seit Ende August 2021 bereits nicht mehr zum Dienst eingeteilt wurde infolge der Mitte des Jahres 2021 erfolgten Aktivitäten des Klägers zur Installation eines Betriebsrates“ . Damit war der hierdurch verursachte Schaden vollumfänglich zu ersetzen .

Der deutliche Unterschied zwischen den Urteilen des Arbeitsgerichts und des Landesarbeitsgerichts verdeutlicht die entscheidende Rolle der Berufungsinstanz bei der Korrektur von Rechts- oder Tatsachenfehlern der Vorinstanzen, um letztlich Gerechtigkeit zu gewährleisten. Die schiere Anzahl und Vielfalt der Klagepunkte in diesem Fall unterstreicht die Komplexität von Arbeitsstreitigkeiten, bei denen eine einzelne rechtswidrige Handlung eine Vielzahl rechtlicher Konsequenzen nach sich ziehen kann. Es ist nicht ungewöhnlich, dass ein erstinstanzliches Gericht Nuancen übersieht oder Sachverhalte falsch interpretiert, insbesondere wenn ein Kläger sich zunächst selbst vertritt. Die detaillierte Begründung des LAG, beispielsweise bezüglich des zeitlichen Zusammenhangs oder der „vorgeschobenen“ Küchendienste, deutet auf eine gründlichere und möglicherweise arbeitnehmerfreundlichere Auslegung der Fakten und Rechtsgrundsätze hin. Obwohl für den Kläger zunächst frustrierend, bestätigt der erfolgreiche Rechtsmittelweg die Wirksamkeit des mehrstufigen Gerichtssystems und die Möglichkeit, ungünstige erstinstanzliche Entscheidungen aufzuheben.

Die wichtigsten Klagepunkte und das Urteil des LAG München lassen sich wie folgt zusammenfassen:

KlagepunktEntscheidung ArbG MünchenEntscheidung LAG MünchenJuristische Relevanz / Begründung
KündigungsschutzStattgegebenBestätigtKündigung wegen Betriebsratsinitiative unzulässig
Schadensersatz für Verdienstausfall (nach Kündigung)AbgewiesenStattgegebenKündigung war vorgeschoben, Schaden durch rechtswidrige Nichtbeschäftigung
Schadensersatz für entgangenes TrinkgeldAbgewiesenStattgegebenEntgangener Gewinn gem. § 252 BGB, 100 Euro/Schicht, keine höchstrichterliche Rechtsprechung
Schadensersatz für entgangenen Freikonsum (Speisen/Getränke)AbgewiesenStattgegebenWert von Sachbezügen, flossen in Lohnberechnung ein
Immaterieller Schadensersatz (AGG) & schriftl. EntschuldigungAbgewiesenStattgegebenAltersdiskriminierende Äußerungen in Schriftsätzen, „immaterieller Naturalrestitution“
Persönliche Haftung des GeschäftsführersNicht beantragtStattgegebenDurchgriffshaftung bei Schutzgesetzverletzung (vorsätzliches Handeln)
AnnahmeverzugslohnAbgewiesenStattgegebenEntbehrlichkeit des Arbeitsangebots bei flexibler Arbeitszeit (§ 296 BGB), entgegen BAG-Rechtsprechung
ÜberstundenvergütungAbgewiesenStattgegebenHinreichende Darlegung durch Kläger, Arbeitgeberpflicht zur substantiierten Entgegnung
Wäschegeld für ArbeitskleidungAbgewiesenStattgegebenKosten für hygienisch vorgeschriebene Arbeitskleidung trägt Arbeitgeber
Urlaub (6 Monate bezahlter Urlaub)AbgewiesenStattgegebenKeine Verfall/Verjährung wegen fehlender Arbeitgeber-Mitwirkungsobliegenheit (EuGH-Rspr.)
Wiederaufnahme in WhatsApp-GruppeAbgewiesenNicht explizit erwähnt, aber im Kontext des umfassenden Erfolgs anzunehmenTeil der umfassenden Wiederherstellung des Arbeitsverhältnisses
„Gläsergeld“ (Einbehalt)AbgewiesenNicht explizit erwähnt, aber im Kontext des umfassenden Erfolgs anzunehmenUnzulässiger Lohnabzug

Die juristischen Sensationen des Urteils: Neue Maßstäbe im Arbeitsrecht

Das Urteil des LAG München ist nicht nur wegen des umfassenden Erfolgs des Klägers bemerkenswert, sondern insbesondere wegen der wegweisenden juristischen Feststellungen, die neue Maßstäbe im Arbeitsrecht setzen.

1. Schadensersatz für entgangenes Trinkgeld und Sachbezüge: Eine wegweisende Entscheidung

Das LAG München sprach dem Jurastudenten Schadensersatz für entgangene Trinkgelder in Höhe von 100 Euro pro Schicht zu, die als entgangener Gewinn gemäß § 252 BGB zu bewerten sind . Darüber hinaus erhielt der Student Beträge für vergünstigte Speisen und Getränke, die er nach jeder Schicht hätte konsumieren können . Diese in Form von Naturallohn gewährten Möglichkeiten wurden als Wert von Sachbezügen angesetzt, da sie in die Lohnberechnung einflossen .

Die Entscheidung bezüglich des Trinkgeldes ist juristisch besonders interessant, da es zu dieser in der Literatur umstrittenen Frage bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt . Damit erhalten Arbeitnehmervertreter in Vergleichsverhandlungen einen neuen Hebel in die Hand. Diese richterliche Feststellung erweitert die Definition von „Schaden“ über das rein formale Gehalt hinaus und berücksichtigt die volle wirtschaftliche Realität der Vergütung von Dienstleistungsberufen, zu der Trinkgelder und Sachbezüge maßgeblich gehören. Dies spiegelt eine arbeitnehmerzentriertere Auslegung des Schadensbegriffs wider. Für Arbeitgeber bedeutet dies ein deutlich höheres finanzielles Risiko bei rechtswidrigen Kündigungen, da sich potenzielle Schadensersatzansprüche nun auch auf diese bisher schwer quantifizierbaren Einkommensbestandteile erstrecken. Dies erfordert eine noch sorgfältigere Prüfung von Kündigungsgründen und -prozessen, insbesondere in Branchen wie der Gastronomie, in denen Trinkgelder einen wesentlichen Teil des Einkommens ausmachen. Die explizite Erwähnung des Fehlens einer höchstrichterlichen Rechtsprechung deutet darauf hin, dass diese Frage reif für eine Entscheidung durch das Bundesarbeitsgericht (BAG) ist, und die Entscheidung des LAG München könnte zukünftige BAG-Urteile beeinflussen oder das Thema zumindest auf deren Agenda setzen.

2. Die persönliche Haftung des Geschäftsführers: Durchgriffshaftung bei Schutzgesetzverletzung

Ein weiteres spektakuläres Element des Urteils ist die persönliche Haftung des Geschäftsführers. Das LAG ließ das Argument, als Geschäftsführer einer GmbH genieße er eine Haftungsbeschränkung, nicht durchgehen . Es stellte fest, dass die grundsätzliche Haftungsbeschränkung durchbrochen wird, wenn ein Schutzgesetz verletzt wurde . Die vom Studenten erst zweitinstanzlich erfolgte Parteierweiterung wurde auch prozessual als zulässig erachtet . Der Geschäftsführer hatte argumentiert, die Zivilprozessordnung (ZPO) sehe eine Parteierweiterung in der Berufungsinstanz nicht vor; ihm werde eine Tatsacheninstanz genommen . Das LAG ließ auch dies nicht gelten und befand seine Zustimmungsverweigerung als rechtsmissbräuchlich . Es hielt fest: „Wenn nämlich im Kern der Sachverhalt der gleiche bleibt und der neue Beklagte bereits in der ersten Instanz in dem Prozess, wenn auch nicht förmlich als Partei, involviert war, ist der Verlust der ersten Instanz hinzunehmen“ .

Diese Entscheidung sendet eine eindringliche Botschaft an Geschäftsführer, insbesondere in kleineren Unternehmen. Sie verdeutlicht, dass der Schutz des Gesellschaftsschleiers nicht undurchdringlich ist, wenn Schutzgesetze – wie jene, die die Bildung von Betriebsräten schützen oder Diskriminierung verbieten – verletzt werden. Dies könnte zu einem Anstieg der Prämien für D&O-Versicherungen (Directors and Officers) führen oder eine größere Zurückhaltung bei der Übernahme von Geschäftsführerpositionen in risikoreichen Sektoren bewirken. Entscheidend ist hierbei der Vorwurf des „vorsätzlich unerlaubten Handelns“ und die Feststellung einer „Schutzgesetzverletzung“. Es geht nicht um bloße Fahrlässigkeit, sondern um bewusste Handlungen, die fundamentale Arbeitnehmerschutzrechte verletzen. Die Fähigkeit des Klägers, die Klage in der Berufungsinstanz auf den Geschäftsführer auszuweiten, trotz prozessualer Einwände, demonstriert ein ausgeklügeltes Verständnis des Prozessrechts und die Bereitschaft des Gerichts, die materielle Gerechtigkeit über eine strikte Verfahrensbeachtung zu stellen, wenn ein Rechtsmissbrauch wahrgenommen wird. Dies schafft einen Präzedenzfall für ähnliche strategische Erweiterungen in zukünftigen Fällen und zwingt Unternehmen und ihre Rechtsberater, die persönlichen Haftungsrisiken für Führungskräfte, insbesondere bei Handlungen, die als Verletzungen von Arbeitnehmerschutzgesetzen ausgelegt werden könnten, genauer zu bewerten.

3. Die gerichtlich angeordnete Entschuldigung: Immaterieller Schadensersatz und „Naturalrestitution“ – ein Novum?

Ein überraschender Tenor des Urteils war die Verurteilung des Arbeitgebers zu einer schriftlichen Entschuldigung an den Jurastudenten . Anders als die erste Instanz bewertete das LAG die Bezugnahme auf Kinder, Unterhaltspflichten und Minijob in den gerichtlichen Schriftsätzen als altersdiskriminierend . Wegen dieser Äußerungen wurde der Beklagte verurteilt, sich beim Studenten „schriftlich zu entschuldigen“ . Das Gericht schloss sich insoweit der Argumentation des Studenten und der jüngsten EuGH-Rechtsprechung an. Eine Entschuldigung kann demnach eine Form „immaterieller Naturalrestitution“ sein, also ein Instrument zur Wiederherstellung des vorherigen Seelenzustands (Urteil vom 04.10.2024, Az. C-507/23) .

Diese Anordnung ist eine bahnbrechende Entwicklung im deutschen Arbeitsrecht. Sie erkennt an, dass der Schaden in Diskriminierungsfällen nicht rein finanzieller Natur ist, sondern auch emotionales und psychologisches Leid umfasst. Eine gerichtlich angeordnete Entschuldigung bietet eine Form der symbolischen Gerechtigkeit und emotionalen Wiedergutmachung, die monetäre Entschädigung allein nicht leisten kann. Dies ist ein bedeutender Schritt hin zu einem ganzheitlicheren Ansatz der Gerechtigkeit im Arbeitsrecht. Bemerkenswert ist, dass die Entschuldigung nicht nur für die Kündigung, sondern explizit für die in den gerichtlichen Schriftsätzen gemachten diskriminierenden Aussagen angeordnet wurde. Dies ist eine entscheidende Unterscheidung, die impliziert, dass Arbeitgeber (und ihre Rechtsvertreter) auch im Rahmen des Gerichtsverfahrens äußerste Sorgfalt und ethische Verantwortung walten lassen müssen, da diskriminierende Argumente zu zusätzlichen, nicht-monetären Sanktionen führen können.

Eine wichtige, noch offene Frage ist, ob die gerichtliche Vorgabe einer Entschuldigung mit der negativen Meinungsfreiheit aus Art. 11 Abs. 1 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GrCH) vereinbar ist, eine Frage, die der EuGH in seiner damaligen Entscheidung nicht erörtert hatte . Dies deutet darauf hin, dass dieser Aspekt des Urteils möglicherweise einer weiteren Prüfung durch höhere Gerichte (z.B. BAG, BVerfG oder erneut den EuGH) unterzogen werden könnte, was potenziell einen Präzedenzfall für die Grenzen richterlicher Eingriffe in die Meinungsfreiheit schaffen könnte. Dennoch könnte dies zu einem Standardmittel in schweren Diskriminierungsfällen werden, insbesondere wenn das Verhalten oder die Argumentation des Arbeitgebers besonders schwerwiegend ist und erhebliche emotionale Belastungen verursacht.

4. Annahmeverzugslohn bei flexibler Arbeitszeit: LAG gegen BAG – was bedeutet das?

Das Gericht sprach dem Studenten auch Annahmeverzugslohn für Zeiten zu, in denen er nicht zur Arbeit gerufen wurde . Ein Arbeitsangebot war entgegen der Annahme der ersten Instanz nicht erforderlich . Das LAG urteilte: „Das Angebot zur Erbringung der Arbeitsleistung, das grundsätzlich zur Auslösung des Annahmeverzugs erforderlich ist, war insoweit entbehrlich gemäß § 296 BGB, da vorliegend eine flexible Arbeitszeitgestaltung bestand“ . Die Arbeitseinteilung sei „durch die Arbeitgeberseite durch Dienstplanerstellung einseitig und flexibel“ erfolgt. „Insofern lag die Verantwortung für die Arbeitseinteilung allein bei der Beklagten“ .

Damit schloss sich das LAG der Argumentation des Studenten an und stellte sich explizit gegen die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), welches auch bei flexiblen Abrufarbeitsverhältnissen ein Arbeitsangebot für nötig erachtet (Urteil vom 18.10.2023, Az. 5 AZR 22/23) . Der festgestellte Arbeitsumfang führte zudem dazu, dass sich der Verdienstausfall an diesem größeren Umfang orientierte; ob ein Minijob vereinbart gewesen sei, könne dahingestellt bleiben .

Diese unmittelbare Abweichung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BAG ist einer der bedeutendsten Punkte des Urteils. Sie verschiebt die Last der Verantwortung in flexiblen oder Abruf-Arbeitsverhältnissen erheblich auf die Arbeitgeberseite. Wenn der Arbeitgeber die Dienstplanung einseitig und flexibel steuert, kann er sich nicht darauf berufen, der Arbeitnehmer habe seine Arbeitsleistung nicht angeboten. Dies schützt Arbeitnehmer davor, in solchen Konstellationen ohne Bezahlung im Ungewissen gelassen zu werden. Die explizite Gegenpositionierung des LAG zum BAG ist ein starkes Signal richterlicher Weiterentwicklung des Rechts, insbesondere als Reaktion auf die Realitäten moderner flexibler Arbeitsmodelle. Diese Spaltung der Rechtsprechung führt zu Rechtsunsicherheit. Bis das BAG (oder möglicherweise das Bundesverfassungsgericht) diesen Konflikt klärt, tragen Arbeitgeber, die flexible Arbeitszeitmodelle nutzen, ein höheres Risiko, wenn sie sich auf die bisherige BAG-Position verlassen, da regionale Arbeitsgerichte dem arbeitnehmerfreundlicheren Ansatz des LAG München folgen könnten. Die Feststellung, dass der tatsächliche Arbeitsumfang und nicht der vereinbarte Minijob-Status die Grundlage für den Verdienstausfall bildet, ist ebenfalls entscheidend. Sie verhindert, dass Arbeitgeber Minijob-Vereinbarungen nutzen, um umfassende Arbeitnehmerrechte zu umgehen, wenn Mitarbeiter tatsächlich mehr Stunden leisten.

5. Urlaubsanspruch ohne Verfall: Die Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers nach EuGH-Rechtsprechung

Zum Schluss verurteilte das LAG die neue Arbeitgeberin dazu, dem Jurastudenten rund sechs Monate bezahlten Urlaub zu gewähren . Dieser Urlaub hatte sich in den Jahren von 2018 bis 2024 angesammelt . Das Gericht begründete dies damit, dass der ehemalige Arbeitgeber den Studenten zu keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen hatte, dass er Urlaub nehmen könne . Nach der Rechtsprechung des EuGH war er damit seiner Mitwirkungsobliegenheit nicht nachgekommen . Damit konnten die Ansprüche weder verfallen (Urteil vom 06.11.2018, Az. C-684/16 Max-Planck) noch verjähren (Urteil vom 22.09.2022, Az. C-120/21) . Das LAG verurteilte die Arbeitgeberin daher, den Studenten für „29 zusammenhängende Wochen verteilt an 72 Tagen von der Arbeitspflicht zu befreien“ .

Dieses Urteil bekräftigt das bereits etablierte EuGH-Prinzip, dass der Arbeitgeber die primäre Verantwortung dafür trägt, dass Arbeitnehmer ihren Urlaub nehmen. Es reicht nicht aus, Urlaub lediglich zu gestatten; Arbeitgeber müssen Arbeitnehmer proaktiv über ihre verbleibenden Urlaubstage, das Risiko des Verfalls und die Notwendigkeit, den Urlaub zu nehmen, informieren und dazu auffordern. Bei Versäumnis dieser Mitwirkungsobliegenheit können Urlaubsansprüche unbegrenzt akkumulieren. Für Arbeitgeber, die ihre Informationspflicht vernachlässigen, entsteht hierdurch ein erhebliches finanzielles Risiko. Angesammelte Urlaubsansprüche, insbesondere über viele Jahre hinweg, können bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder Betriebsübergang zu erheblichen Auszahlungsverpflichtungen führen, wie dieser Fall zeigt. Die Tatsache, dass die neue Arbeitgeberin für unter dem alten Arbeitgeber angesammelten Urlaub haftbar gemacht wurde, unterstreicht die umfassende Natur des § 613a BGB. Neue Inhaber treten in alle Rechte und Pflichten ein, einschließlich potenziell massiver, nicht erfüllter Urlaubsansprüche. Dies macht eine sorgfältige Due Diligence bezüglich der Arbeitnehmerleistungen bei Unternehmensübernahmen unerlässlich. Die explizite Feststellung, dass Ansprüche unter diesen Umständen weder verfallen noch verjähren können, bedeutet, dass Urlaubsansprüche eine dauerhafte Verbindlichkeit für Arbeitgeber darstellen können, bis sie ordnungsgemäß verwaltet werden.

6. Weitere Ansprüche: Überstunden, Waschkosten – die Beweislast des Arbeitgebers

Auch die übrigen Lohnforderungen sprach das Gericht dem Studenten zu . Seine Überstunden habe er hinreichend dargelegt . Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei die Bezugnahme auf Dienstpläne in diesem Fall, unter anderem weil diese tagesaktuell gehalten wurden, ausreichend . Es wäre die Pflicht des Arbeitgebers gewesen, diesen substantiiert entgegenzutreten .

Dafür, dass er seine dreckigen Schürzen nach jeder Schicht selbst hatte waschen müssen, habe der Kläger außerdem einen Aufwendungsersatzanspruch in Höhe der entstandenen Waschkosten . Das Gericht stellte in seinem Urteil klar: „Kosten für die Reinigung von Arbeitskleidung, deren Tragen aus hygienischen Gründen auch vorgeschrieben ist, [hat] der Arbeitgeber zu tragen“ .

Die erfolgreiche Geltendmachung von Überstunden und Waschkosten unterstreicht die Bedeutung der Dokumentationspflicht des Arbeitgebers. Die Entscheidung zu den Überstunden bekräftigt die erhebliche Beweislast des Arbeitgebers hinsichtlich der Arbeitszeiten, insbesondere wenn Arbeitnehmer plausible Dokumentationen (wie Dienstpläne, selbst wenn sie die Aufzeichnungen des Arbeitgebers widerspiegeln) vorlegen. Es genügt nicht, dass ein Arbeitgeber die Ansprüche einfach bestreitet; er muss substantielle Gegenbeweise erbringen. Dies ist ein entscheidender Punkt für Branchen mit flexiblen Arbeitszeiten oder häufigen Überstunden. Die klare Aussage zu den Waschkosten für hygienisch vorgeschriebene Arbeitskleidung verdeutlicht, dass dies eine Betriebsausgabe des Arbeitgebers und keine Belastung für den Arbeitnehmer ist. Dies mag geringfügig erscheinen, kann sich aber summieren, insbesondere in der Gastronomie, und unterstreicht die Verantwortung des Arbeitgebers für die Aufrechterhaltung sicherer und hygienischer Arbeitsbedingungen. Diese „kleineren“ Ansprüche, neben den größeren, demonstrieren das Engagement des LAG für einen ganzheitlichen Ansatz des Arbeitnehmerschutzes, der sicherstellt, dass auch scheinbar geringfügige finanzielle Nachteile, die durch Arbeitgeberfehlverhalten entstehen, kompensiert werden.

Was bedeutet dieses Urteil für Arbeitnehmer?

Das Urteil des LAG München ist ein Meilenstein für Arbeitnehmerrechte und sendet eine klare Botschaft der Stärkung und des Schutzes:

  • Stärkung der Rechte bei Betriebsrat-Gründung und Kündigungsschutz: Das Urteil schützt Arbeitnehmer, die einen Betriebsrat gründen wollen, eindeutig vor Vergeltungsmaßnahmen und Kündigungen. Dies gilt auch, wenn die Arbeitgebermaßnahmen indirekt erfolgen, wie durch Nicht-Einteilung zum Dienst oder provokative Umbesetzungen .
  • Erweiterte Möglichkeiten für Schadensersatz: Arbeitnehmer können nun potenziell Entschädigung für entgangene Trinkgelder, Sachbezüge und andere nicht-traditionelle Schäden fordern. Dies erhöht das finanzielle Risiko für Arbeitgeber, die rechtswidrige Kündigungen aussprechen, erheblich .
  • Neue Wege bei Diskriminierung und immateriellen Schäden: Die gerichtlich angeordnete Entschuldigung eröffnet einen neuen Weg für nicht-monetäre Wiedergutmachung in Diskriminierungsfällen. Sie erkennt den emotionalen Schaden an, den Arbeitnehmer erleiden, und ermöglicht es ihnen, eine umfassendere Form der Gerechtigkeit zu suchen .
  • Wichtigkeit der Dokumentation von Arbeitszeiten und Auslagen: Der Erfolg der Überstunden- und Waschkostenansprüche unterstreicht die entscheidende Bedeutung für Arbeitnehmer, ihre Arbeitszeiten, Ausgaben und jegliche Kommunikation mit dem Arbeitgeber sorgfältig zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist für die Beweisführung vor Gericht unerlässlich .
  • Annahmeverzugslohn bei flexiblen Arbeitsverhältnissen: Arbeitnehmer in flexiblen oder Abruf-Arbeitsverhältnissen haben möglicherweise einen stärkeren Anspruch auf Annahmeverzugslohn, auch ohne ausdrückliches Anbieten ihrer Dienste, insbesondere wenn der Arbeitgeber die Dienstplanung steuert .
  • Unverfallbarkeit von Urlaubsansprüchen: Urlaubsansprüche können unter Umständen nicht verfallen, wenn der Arbeitgeber es versäumt, Arbeitnehmer ordnungsgemäß über ihren Resturlaub und das Verfallsrisiko zu informieren. Dies kann zu potenziell erheblichen angesammelten Ansprüchen führen .

Was bedeutet dieses Urteil für Arbeitgeber?

Für Arbeitgeber birgt dieses Urteil eine Reihe wichtiger Implikationen und Risiken, die eine Überprüfung der bisherigen Praktiken notwendig machen:

  • Erhöhtes Risiko bei unbegründeten oder diskriminierenden Kündigungen: Arbeitgeber sehen sich deutlich höheren finanziellen und nicht-finanziellen Risiken bei unrechtmäßigen Kündigungen gegenüber, insbesondere wenn diese durch betriebsratsfeindliche Motive oder Diskriminierung begründet sind .
  • Notwendigkeit präziser Arbeitszeitdokumentation und Urlaubsverwaltung: Eine akribische Dokumentation der Arbeitszeiten (einschließlich Überstunden) und ein proaktives Management der Urlaubsansprüche (einschließlich der ordnungsgemäßen Kommunikation an die Mitarbeiter) sind nicht länger optional, sondern entscheidend, um erhebliche Haftungsrisiken zu vermeiden .
  • Gefahr der persönlichen Haftung des Geschäftsführers: Geschäftsführer von GmbHs können sich nicht mehr ausschließlich auf die Haftungsbeschränkung verlassen; vorsätzliche Verletzungen von Arbeitnehmerschutzgesetzen können zu persönlicher finanzieller Verantwortung führen. Dies erfordert eine erhöhte Sorgfalt der Führungsebene .
  • Sensibilität im Umgang mit Betriebsrat-Initiativen: Jeder Versuch, die Gründung eines Betriebsrats zu behindern oder darauf zu reagieren, wird mit schwerwiegenden rechtlichen Konsequenzen belegt, einschließlich erheblicher Schadensersatzforderungen und potenziell persönlicher Haftung für Führungskräfte .
  • Überdenken flexibler Arbeitszeitmodelle: Arbeitgeber, die flexible oder Abruf-Arbeitsmodelle nutzen, müssen ihre Praktiken bezüglich des Annahmeverzugslohns überprüfen, da die Haltung des LAG München eine größere Last auf sie legt, Arbeit anzubieten oder zu bezahlen .
  • Vorsicht bei gerichtlichen Schriftsätzen: Diskriminierende oder unangemessene Formulierungen in gerichtlichen Schriftsätzen können zu zusätzlichen Sanktionen führen, einschließlich gerichtlich angeordneter Entschuldigungen. Dies unterstreicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen und respektvollen Rechtsvertretung .

Die folgende Tabelle fasst die Kernbotschaften des Urteils für Arbeitnehmer und Arbeitgeber zusammen, um die Auswirkungen auf beide Seiten des Arbeitsverhältnisses klar zu differenzieren. Sie verdeutlicht, wie die Stärkung der Arbeitnehmerrechte direkt mit einer erhöhten Verantwortung für Arbeitgeber einhergeht.

Fazit und Ausblick: Ein Signal für die Arbeitswelt

Das Urteil des LAG München ist ein wegweisendes Urteil, das die Arbeitnehmerrechte erheblich stärkt, insbesondere im Hinblick auf den Schutz vor betriebsratsfeindlicher Diskriminierung und den Umfang des ersetzbaren Schadens . Es führt neuartige Elemente ein, wie die gerichtlich angeordnete Entschuldigung und die persönliche Haftung von Führungskräften, die das Arbeitsrecht in Deutschland maßgeblich beeinflussen werden.

Die Entscheidung könnte die zukünftige Rechtsprechung und Praxis tiefgreifend beeinflussen, insbesondere angesichts der expliziten Abweichung von BAG-Entscheidungen zum Annahmeverzugslohn . Sie setzt einen starken Präzedenzfall für untere Instanzen und erhöht den Druck auf höhere Gerichte, diese strittigen Fragen zu klären. Das Urteil ist nicht als Einzelfall zu betrachten, sondern als potenzieller Katalysator für umfassendere rechtliche und praktische Veränderungen. Der erweiterte Umfang der Schadensersatzansprüche und Rechtsbehelfe könnte mehr Arbeitnehmer dazu ermutigen, Klagen einzureichen, was zu einem Anstieg von Arbeitsgerichtsprozessen führen könnte. Die richterliche Aktivität, wie die Konfrontation zwischen LAG und BAG, könnte den Gesetzgeber dazu veranlassen, bestehende Gesetze, insbesondere in Bezug auf flexible Arbeitsmodelle und den Umfang des Schadensersatzes, zu überprüfen und zu präzisieren, um Rechtsunsicherheiten zu reduzieren.

Für Arbeitnehmer, die glauben, dass ihre Rechte verletzt wurden, insbesondere im Zusammenhang mit Betriebsratsaktivitäten, Diskriminierung oder unrechtmäßiger Kündigung, ist es ratsam, unverzüglich rechtlichen Rat einzuholen . Eine frühzeitige Intervention und eine umfassende Rechtsstrategie sind entscheidend, um die eigenen Ansprüche erfolgreich durchzusetzen.

Arbeitgeber sind dringend aufgefordert, ihre internen Prozesse kritisch zu überprüfen, insbesondere in Bezug auf Kündigungen, Interaktionen mit Betriebsrat-Initiativen, Diskriminierungsprävention, Zeiterfassung und Urlaubsmanagement . Es ist ratsam, fachkundigen Rechtsrat einzuholen, um die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen und die nun erheblich gestiegenen Risiken zu minimieren. Die erhöhten Risiken, insbesondere die persönliche Haftung für Führungskräfte, könnten zu einem grundlegenden Wandel im Unternehmensverhalten führen und eine compliance- und arbeitnehmerfreundlichere Kultur fördern, insbesondere in kleinen und mittleren Unternehmen.

Dieses Urteil ist mehr als nur ein Sieg für einen Studenten; es ist ein starkes Signal, dass die deutsche Arbeitsrechtslandschaft arbeitnehmerfreundlicher und anspruchsvoller für Arbeitgeber wird. Die Komplexität und die hohen Einsätze solcher Fälle unterstreichen die unverzichtbare Rolle spezialisierter Arbeitsrechtskanzleien wie von-boehn.de, um Mandanten durch diese komplexen Herausforderungen zu führen und ihnen zur Seite zu stehen.