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Nichtigkeit der AHA Abfallgebühren der Region Hannover: OVG Lüneburg – 9 KN 47/10 – Gründe auszugsweise

Unwirksamkeit des Grundgebührensatzes in einer Abfallgebührensatzung – Normenkontrollverfahren –

Leitsatz

1. Bei der Abfuhr des Rest- und Bioabfalls einerseits über Behälter und andererseits über Abfallsäcke handelt es sich nicht um unterschiedliche Leistungen, die innerhalb einer einheitlichen Abfallentsorgungseinrichtung eine unterschiedliche Gebührenbemessung rechtfertigen.
2. Zur Unwirksamkeit eines Grundgebührensatzes, in dessen Kalkulation auch variable Kosten für die Sperrabfallentsorgung einbezogen wurden (Anschluss an das Senatsurteil vom 27.06.2011 – 9 LB 168/09).
3. Der Umstand, dass die Fixkosten für die Abfallentsorgung einen Anteil von 80,78 % der Gesamtkosten ausmachen, begründet allein noch keinen besonderen Ausnahmefall im Sinne des § 12 Abs. 6 Satz 3 Halbs. 2 NAbfG, der eine entsprechend hohe Grundgebühr rechtfertigt.
4. Den Anforderungen des Gleichheitssatzes wird es nicht gerecht, wenn einerseits über die Grundgebühr ein sehr hoher Anteil (hier fast 81 %) des Gesamtgebührenaufkommens abgedeckt und andererseits im Wesentlichen für alle Privathaushalte unabhängig von ihrer Größe der gleiche Grundgebührensatz festgelegt wird und dieser Grundgebührensatz auch für Gewerbebetriebe und andere Nutzungseinheiten gilt, die auf Grund ihres verstärkten Aufkommens von Abfall deutlich stärker von den Vorhalte- und Bereitstellungsleistungen profitieren.

Entscheidungsgründe

Der Normenkontrollantrag des Antragstellers ist zulässig und begründet. Die angegriffene, zum 1. Januar 2010 in Kraft getretene Regelung über den Gebührensatz für die Grundgebühr bei der Abfuhr von Abfallsäcken in § 3 Abs. 4 Ziffer 4.1 AGS 2010 verstößt gegen höherrangiges Recht und ist daher gemäß § 47 Abs. 5 VwGO für unwirksam zu erklären.

Der Grundgebührensatz für die Sackabfuhr ist bereits deshalb unwirksam, weil die Festlegung unterschiedlicher Gebühren für die Entsorgung des Restabfalls im Wege der Behälterabfuhr ohne Grundgebühr einerseits und für die Sackabfuhr mit einer monatlichen Grundgebühr andererseits innerhalb der einheitlichen öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung des Antragsgegners nicht mit Niedersächsischem Landesrecht vereinbar ist (1.). Darüber hinaus verstößt der Grundgebührensatz für die Sackabfuhr aber auch deshalb gegen höherrangiges Recht, weil seine Festlegung nicht auf einer ordnungsgemäßen und nachvollziehbaren Kalkulation beruht (2.), der Anteil der Grundgebühr am gesamten Gebührenaufkommen für die Sackabfuhr die zulässige Höhe gemäß § 12 Abs. 6 Satz 3 NAbfG übersteigt (3.) und die Erhebung einer gleich hohen Grundgebühr für die unterschiedlichen Benutzergruppen in § 3 Abs. 1 bis 3 AGS 2010 gegen § 12 Abs. 6 Satz 1 NAbfG i. V. m. § 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 NKAG und den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt (4.).

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