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OLG Celle vs. BGH: Beweislast beim deklaratorischen Anerkenntnis | Analyse


Autor: Rechtsanwalt Bernhard von Boehn Lesezeit: ca. 5 Minuten Schlagwörter: OLG Celle, BGH, deklaratorisches Anerkenntnis, Beweislast, Rechtsprechungslücke

In der juristischen Praxis stehen die Landgerichte oft vor einer Herausforderung: Wie streng sind die Anforderungen an ein deklaratorisches Anerkenntnis, bevor die beweisrechtlichen Vorteile für den Gläubiger greifen?

Während der Bundesgerichtshof (BGH) tendenziell den Schutz des Rechtsverkehrs und die Rechtssicherheit betont, zeigt sich der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Celle in einer Entscheidung (Az. 14 U 200/15) äußerst restriktiv. Rechtsanwalt Bernhard von Boehn analysiert diese Diskrepanz und zeigt auf, warum die Rechtsprechung des BGH maßgeblich bleiben muss, um eine gefährliche Lücke in der Rechtsanwendung zu schließen.

Die Bremse des OLG Celle: „Allgemein hohe Anforderungen“

In der Entscheidung 14 U 200/15 hat der 14. Zivilsenat des OLG Celle eine sehr zurückhaltende Linie eingenommen. Der Senat stellt klar, dass an die Annahme eines Anerkenntnisses grundsätzlich „allgemein hohe Anforderungen“ zu stellen seien.

Besonders im Kontext der öffentlichen Hand (und übertragbar auf streng regulierte Bereiche wie Versicherungen) argumentiert das OLG Celle:

  • Kein Bindungswille: Öffentliche Auftraggeber wollen regelmäßig gerade kein rechtsgeschäftliches Schuldanerkenntnis abgeben, sondern sich Einwendungen vorbehalten.
  • Haushaltskontrolle: Der Senat begründet dies mit der strengen Haushaltskontrolle und der besonderen Interessenlage. Es sei erforderlich, sich die Geltendmachung von Einwendungen gegen Forderungen (hier: Vergütungsforderungen) offenzuhalten.

Das Problem für die Praxis: Indem das OLG Celle die Hürde dafür, ob überhaupt ein Anerkenntnis vorliegt, extrem hoch ansetzt, wird die Frage der Beweislastumkehr gar nicht erst erreicht. Das OLG äußert sich in dieser Entscheidung folgerichtig nicht zu einer Beweislaständerung, da es das Anerkenntnis bereits im Keim erstickt.

Der Gegenpol: Die Linie des BGH

Dieser restriktiven Haltung des OLG Celle, die faktisch eine „Rechtsprechungslücke“ zu Lasten des Gläubigers schafft, muss die gefestigte Linie des BGH entgegengehalten werden.

Der BGH stellt den Empfängerhorizont in den Vordergrund: Wenn ein Schuldner (sei es eine Versicherung oder eine Behörde) durch sein Verhalten oder Schreiben den Eindruck erweckt, eine Forderung sei „außer Streit gestellt“, muss er sich daran festhalten lassen.

  • Zweck des Anerkenntnisses: Es dient dazu, ein Schuldverhältnis der Ungewissheit zu entziehen.
  • Folge: Wer anerkennt, verliert Einwendungen, die er kannte oder kennen musste.
  • Beweislast: Es greift der Grundsatz des „Zeugnisses gegen sich selbst“.

Würde man der Linie des OLG Celle uneingeschränkt folgen, könnten sich professionelle Schuldner (Behörden, Versicherer) stets auf interne Prüfungsvorbehalte oder „Haushaltskontrollen“ berufen, um ihre eigenen Zusagen zu entwerten. Das würde die Funktion des deklaratorischen Anerkenntnisses aushöhlen.

Unsere Strategie: Die Lücke füllen

Für die Landgerichte bedeutet dies: Sie dürfen sich nicht von der restriktiven „Eintrittsschwelle“ des OLG Celle blenden lassen.

Rechtsanwalt Bernhard von Boehn argumentiert: „Die ‚hohen Anforderungen‘ des OLG Celle dürfen nicht dazu führen, dass klare Zusagen im Rechtsverkehr wertlos werden. Wenn der Eindruck eines Anerkenntnisses erweckt wurde, muss die BGH-Rechtsprechung zur Beweislast greifen.“

Wir setzen uns dafür ein, dass:

  1. Schreiben von Versicherern und Behörden streng am Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) gemessen werden.
  2. Die Schutzbehauptung interner Haushalts- oder Prüfungsvorbehalte nicht zu Lasten des Geschädigten geht.
  3. Die Beweislastumkehr zugunsten unserer Mandanten auch im Zuständigkeitsbereich des OLG Celle durchgesetzt wird.

Fazit: Wo das OLG Celle durch restriktive Auslegung eine Lücke lässt, füllen wir diese mit den starken Argumenten des Bundesgerichtshofs.


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