Die „Vorschadenwende“ des OLG Celle nach 8 Jahren (14 U 52/25)
Lesezeit: ca. 5 Minuten Schlagworte: Verkehrsrecht, OLG Celle, Vorschaden, BGH VI ZR 122/23, 14 U 52/25, Strategie, Anwaltspraxis
Jahrelang spülte die Rechtsprechung des OLG Celle und Düsseldorf Millionen wenn nicht Milliaden in die Taschen der Versicherer. Wer fiktiv abrechnete, bekam beim nächsten Unfall oft keinen Cent. Damit ist jetzt Schluss! Lesen Sie hier, warum das Urteil 14 U 52/25 bares Geld wert ist.
Es war im Herbst 2020, als Rechtsanwalt von Boehn in einem Gespräch mit dem Vorsitzenden des 14. Zivilsenats des OLG Celle deutliche Worte fand. Seine Forderung angesichts der damaligen Spruchpraxis war so knapp wie prophetisch: „Die Rechtsprechung des 14. Zivilsenates des OLG Celle muss weg.“
Zum Zeitpunkt dieses Gesprächs schien diese Forderung fast aussichtslos. Der Senat stand kurz davor, seine strenge Linie mit dem berüchtigten Urteil vom November 2020 noch einmal zu verschärfen. Doch heute, fünf Jahre später, zeigt sich: Der Anwalt hatte Recht. Mit dem brandneuen Urteil vom 22. Oktober 2025 (Az. 14 U 52/25) vollzieht das OLG Celle – getrieben durch den BGH – genau die Kehrtwende, die 2020 gefordert wurde.
In diesem Beitrag zeichnen wir den Weg von der verhärteten Front im Jahr 2020 bis zum Durchbruch im Herbst 2025 nach.
I. Herbst 2020: Der Tiefpunkt für Geschädigte
Um die Tragweite der aktuellen Entwicklung zu verstehen, muss man zurück in den Herbst 2020 blicken. Die Forderung „Die Rechtsprechung muss weg“ fiel in eine Zeit, in der das OLG Celle die Hürden für Unfallopfer fast unüberwindbar hochzog.
Kurz nach dem Gespräch erging das Urteil 14 U 119/19 (11.11.2020). Es war die Manifestation genau jener Rechtsauffassung, die bekämpft werden musste:
- Totale Abweisung: War ein Vorschaden nicht bis ins letzte Detail (Rechnung, Zeugen, Teileliste) aufgeklärt, wurde die Klage komplett abgewiesen.
- Verbot der Schätzung: Das Gericht weigerte sich, § 287 ZPO (Schadensschätzung) anzuwenden.
- Risiko beim Bürger: Wer ein gebrauchtes Auto kaufte und nicht alles über die Historie wusste, war im Unfallfall rechtlos.
Die Forderung von 2020 war also ein direkter Angriff auf eine Praxis, die systematisch zu Ungunsten der Geschädigten und zugunsten der Versicherer wirkte.
II. Der lange Weg zur Wende: Der BGH greift ein
Es dauerte Jahre, bis die Instanzgerichte die Rufe der Anwaltschaft und die Signale aus Karlsruhe erhörten. Die Wende wurde nicht in Celle eingeleitet, sondern musste vom Bundesgerichtshof (BGH) erzwungen werden.
Der entscheidende Hebel war das BGH-Urteil VI ZR 122/23 vom 30.07.2024. Hier bestätigte der BGH im Kern die Kritik, die bereits 2020 im Raum stand:
- Verfassungswidrige Anforderungen: Vom Geschädigten unmögliche Detailkenntnisse zu verlangen, verletzt das Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG).
- Rückkehr zur Realität: Ein Gericht darf sich nicht hinter Formalien verstecken. Es muss Sachverständige nutzen, um Neuschäden von Altschäden abzugrenzen.
- Kostenlast: Das Kostenrisiko für diese Gutachten liegt beim Schädiger, nicht beim Opfer, das vorab vielleicht unvollständige Angaben machte.
III. Die Erfüllung der Forderung: OLG Celle 14 U 52/25
Fast genau fünf Jahre nach dem Gespräch im Herbst 2020 schließt sich der Kreis. Das OLG Celle hat mit dem Urteil vom 22.10.2025 (14 U 52/25) seine Rechtsprechung faktisch kapituliert und an die BGH-Vorgaben angepasst.
Was das Urteil 14 U 52/25 besagt:
Das Gericht bezieht sich nun explizit auf Art. 103 Abs. 1 GG und die Notwendigkeit einer Beweisaufnahme.
- Keine pauschale Abweisung mehr: Unklarheiten über Vorschäden führen nicht mehr zum sofortigen Prozessverlust.
- Beweisaufnahme statt Formalismus: Das Gericht muss – wie 2020 gefordert – in die Beweisaufnahme eintreten, anstatt die Klage aus formalen Gründen abzuweisen.
- Rehabilitation: Die strenge „Celler Linie“ ist damit Geschichte. Sie wurde, wie vorhergesagt, durch höherrangiges Recht und verfassungsrechtliche Bedenken „beseitigt“.
V. Der wirtschaftliche Skandal:
Ein Milliarden-Geschenk an die Versicherer
Hinter der juristischen Fachsimpelei über § 287 ZPO verbarg sich jahrelang ein massiver wirtschaftlicher Missstand. Die Rechtsprechung des OLG Celle – im Schulterschluss mit dem OLG Düsseldorf – sorgte faktisch dafür, dass riesige Summen, die den Geschädigten zustanden, in den Kassen der Versicherungskonzerne verblieben.
Die „Falle“ der fiktiven Abrechnung Das System funktionierte perfide und effektiv:
Der erste Schaden: Ein Geschädigter rechnete einen Unfall „fiktiv“ ab (Auszahlung nach Gutachten ohne Reparaturrechnung), was sein gutes Recht ist. Er reparierte das Fahrzeug oft in Eigenregie oder günstiger.
Der zweite Schaden: Kam es später zu einem zweiten unverschuldeten Unfall im gleichen oder angrenzenden Bereich, schnappte die Falle zu.
Das Null-Summen-Kalkül Die Senate in Celle und Düsseldorf argumentierten: Da der Geschädigte nicht per Werkstattrechnung beweisen konnte, dass der erste Schaden „vollständig und fachgerecht“ (d.h. auf Neuteil-Niveau) repariert war, sei der Zustand des Fahrzeugs vor dem zweiten Unfall unklar. Die Konsequenz: Kein Schadensersatz für den zweiten Unfall.
Die absurde Folge: Obwohl der Versicherer für das Risiko des zweiten Unfalls volle Prämien kassiert hatte, musste er oft 0,00 Euro zahlen.
Selbst wenn der neue Schaden riesig war und der alte nur eine Delle.
Selbst wenn das Auto fahrtüchtig und verkehrssicher war.
Über zwei Jahrzehnte sparte die Versicherungswirtschaft durch diese Rechtsprechung riesige Summen. Jeder fiktiv abgerechnete Vorschaden wurde zu einem „Freifahrtschein“ für die Versicherung, beim nächsten Unfall die Zahlung komplett zu verweigern. Es war eine systematische Entwertung des Eigentums der Bürger zugunsten der Bilanzen der Konzerne.
Das Ende des Geschäftsmodells Mit der neuen Rechtsprechung (BGH VI ZR 122/23 und OLG Celle 14 U 52/25) ist dieses Geschäftsmodell zusammengebrochen. Ein fiktiv abgerechneter Vorschaden macht das Auto nicht mehr wertlos. Der Sachverständige darf und muss nun schätzen – und die Versicherer müssen wieder das tun, wofür sie bezahlt werden: Schäden regulieren, statt sich hinter formalen Beweishürden zu verstecken.
IV. Fazit: Beharrlichkeit zahlt sich aus
Die Entwicklung von 2020 bis 2025 lehrt eine wichtige Lektion für die anwaltliche Praxis und für Geschädigte: Auch scheinbar in Stein gemeißelte Rechtsprechung eines Obergerichts ist nicht unantastbar, wenn sie Grundsätze der Fairness verletzt.
Die Forderung von 2020 war mutig, aber notwendig. Heute, im Jahr 2025, ist sie geltendes Recht.
Für Sie bedeutet das:
- Alte Ablehnungsgründe gelten nicht mehr: Wenn Versicherer mit Textbausteinen aus der Zeit von 2017 oder 2020 argumentieren, sind diese juristisch wertlos.
- Chancengleichheit: Mit dem Urteil 14 U 52/25 haben Sie auch bei unklaren Vorschäden eine faire Chance, dass ein Sachverständiger Ihren aktuellen Schaden bewertet und Sie entschädigt werden.
- Prüfung alter Fälle: Verfahren, die unter der alten Doktrin litten, sollten unter dem Licht der BGH-Entscheidung und des neuen Celler Urteils neu bewertet werden, sofern sie noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind.
Die Rechtsprechung ist weg – der Weg für Ihr Recht ist frei Melden Sie sich bei Rechtsanwalt von Boehn.
PS. DER 14. Zivilsenat wird auch noch seine grundrechtsverletzende Rechtsprechung zur Vergütung der Pflege durch nahe Angehörige und die zur überzogenen Darlegungslast des Haushaltsführungsschaden ändern.