Kategorie: Versicherungsrecht / Sozialrecht / Amtshaftung Lesezeit: 3 Minuten
Neben Haushaltsführungsschaden und Verdienstausfall gibt es eine stille, oft vergessene Position, die Sie im Alter teuer zu stehen kommt: Der Rentenschaden.
Die meisten Unfallopfer kämpfen (zurecht) gegen die gegnerische Haftpflichtversicherung. Doch was passiert, wenn der Fehler nicht beim Gegner, sondern bei Ihrer eigenen Rentenversicherung liegt? Als Fachanwalt und ehemaliger Disziplinarbeamter erlebe ich es immer wieder: Behörden arbeiten langsam, Fristen werden versäumt – und am Ende fehlt Geld auf Ihrem Rentenkonto.
Wir holen es zurück. Über die Amtshaftung nach § 839 BGB.
Das Szenario: Die „Regress-Falle“ der Behörde
Sie hatten einen schweren unverschuldeten Unfall. Sie können nicht mehr arbeiten oder nur noch vermindert. Normalerweise geht der Anspruch auf Schadensersatz (für die entgangenen Beiträge) auf Ihren Sozialversicherungsträger (z.B. Deutsche Rentenversicherung) über. Die Behörde muss sich dieses Geld beim Unfallverursacher zurückholen („Regress“).
Das Problem: Oft versäumen die Sachbearbeiter der Rentenversicherung, diese Ansprüche rechtzeitig geltend zu machen. Die Ansprüche verjähren. Die Folge: Auf Ihrem Rentenkonto fehlen Beiträge. Ihre spätere Rente fällt dauerhaft geringer aus. Das ist Ihr Rentenschaden.
Der BGH stellt klar: Behördenschlaf ist Amtspflichtverletzung
Wir akzeptieren nicht, dass Schlamperei im Amt Ihre Altersvorsorge vernichtet. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem wegweisenden Urteil (III ZR 201/12) klargestellt:
Ein Sozialversicherungsträger handelt amtspflichtwidrig, wenn er es versäumt, übergegangene Schadensersatzansprüche rechtzeitig vor Verjährung gegen den Schädiger geltend zu machen. Diese Pflicht dient dem Schutz Ihres Rentenkontos. Verletzt die Behörde diese Pflicht, haftet sie Ihnen gegenüber auf Schadensersatz – und zwar so, als ob die Beiträge ordnungsgemäß geflossen wären (Naturalrestitution).
Ihr Hebel: Die Kontenklärung & unsere Berechnung
Viele Mandanten bemerken den Schaden erst Jahre später bei der Kontenklärung. Dort klafft plötzlich eine Lücke oder die Entgeltpunkte sind zu niedrig, weil der Unfallzeitraum falsch bewertet wurde.
Unser Vorgehen:
- Analyse des Versicherungsverlaufs: Wir prüfen Ihre Kontenklärung penibel. Wurden die Beiträge für die Zeit nach dem Unfall korrekt vom Schädiger eingezogen?
- Verdienst-Rekonstruktion: Wir nehmen Ihren Verdienst vor dem Unfall als Referenz. Daraus berechnen wir exakt, wie hoch Ihre Rentenanwartschaft ohne den Unfall und ohne das Versäumnis der Behörde wäre.
- Durchsetzung: Wir machen den Rentenschaden als Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) oder als sozialrechtlichen Herstellungsanspruch direkt gegen den Träger geltend.
Wichtig: Keine Angst vor Fristen
Die Behörde wird oft versuchen, Sie abzuwimmeln. Ein beliebtes Argument: „Sie hätten sich früher beschweren müssen.“ Das ist falsch. Der BGH hat entschieden, dass der sozialrechtliche Herstellungsanspruch kein „Rechtsmittel“ ist, das Sie hätten einlegen müssen. Sie verlieren Ihre Rechte nicht, nur weil Sie der Behörde vertraut haben.
Fazit: Lassen Sie bei Personenschäden nicht nur den gegnerischen Versicherer, sondern auch Ihre Rentenversicherung prüfen. Wenn dort Beiträge fehlen, ist das bares Geld.
Haben Sie eine Kontenklärung erhalten, die Fragen aufwirft? Senden Sie uns den Bescheid. Wir prüfen, ob ein Rentenschaden vorliegt.
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