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Schadensersatz: LG Köln: Kein Schadensersatz für verschiedene Zuschlagspreise bei zwei Auktionen  

Das LG Köln hat entschieden, dass ein Auktionshaus, das ein antikes Gefäß für den Eigentümer versteigert hat, keinen Schadensersatz leisten muss, obwohl das Gefäß bei einer weiteren Auktion einen deutlich höheren Preis erzielt hat.

Als der Kläger ein im Familienbesitz befindliches antikes chinesisches Gefäß erbte, entschied er sich, es versteigern zu lassen. Hierzu beauftragte er ein Auktionshaus, welches das Gefäß in einem von ihm herausgegebenen Auktionskatalog bewarb und einen Schätzpreis von 3.000 bis 4.000 Euro angab. Bei der Auktion im Dezember 2014 wurde dieser Schätzpreis bei weitem übertroffen. Der Kläger konnte sich zunächst über die erzielten 75.000 Euro freuen. Doch als rund ein halbes Jahr später dieses Gefäß bei einer Auktion in London einen Verkaufspreis von 200.000 Britischen Pfund erzielte, war er davon überzeugt, dass das von ihm beauftragte Auktionshaus dafür verantwortlich ist, dass er selbst scheinbar zu wenig für sein Gefäß bekommen hatte. Er warf diesem vor, es habe den Schätzpreis zu niedrig angesetzt, die Beschreibung im Katalog sei falsch und zudem unvollständig gewesen, da die Herkunft aus dem adeligen Familienbesitz nicht genannt worden sei. Wegen dieser Pflichtverletzungen schulde ihm das Auktionshaus daher als Schadensersatz die Differenz der beiden Zuschlagspreise von rund 185.000 Euro.

Das LG Köln hat die Klage abgewiesen.

Nach Auffassung des Landgerichts kann letztlich keine der dem Auktionshaus vorgeworfenen Pflichtverletzungen festgestellt werden. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger habe den angesetzten Schätzpreis zwar für niedrig, jedoch noch für vertretbar gehalten. Auch sei nicht unbedingt davon auszugehen, dass ein höherer Schätzwert auch zu einem höheren Zuschlagspreis geführt hätte. Eine zunächst falsche Angabe im Katalog sei noch rechtzeitig vor der Auktion korrigiert worden, so dass sich dieser Fehler auf den Zuschlagspreis nicht ausgewirkt habe. Schließlich könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Angabe der Herkunft des Gefäßes aus dem Familienbesitz des Klägers eine Auswirkung auf den Zuschlagspreis der Auktion im Dezember 2014 gehabt hätte oder es auf den in London erzielten Preis gehabt hätte. Der Unterschied in den erzielten Zuschlagspreisen habe sich daher insgesamt nicht auf einen Fehler des vom Kläger beauftragten Auktionshauses zurückführen lassen, so dass ein Schadensersatzanspruch ausscheide.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Gericht/Institution: LG Köln
Erscheinungsdatum: 30.10.2017
Entscheidungsdatum: 05.10.2017
Aktenzeichen: 20 O 59/16

Quelle: Pressemitteilung des LG Köln v. 30.10.2017

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