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Haftungsrecht: Schadensersatzanspruch eines Landwirtes gegen Treibjagdveranstalter

Der BGH hat ein Urteil des OLG Oldenburg bestätigt, mit dem die Veranstalter einer Treibjagd verpflichtet wurden, einem Landwirt Schadenersatz zu zahlen.

Die Beklagten, zwei aus Lingen stammende Jäger, veranstalteten im Dezember 2009 in unmittelbarer Nähe des landwirtschaftlichen Anwesens des Klägers eine Treibjagd. Dabei lief ein von einem Jagdgast geführter Jagdhund auf die Weide des Landwirts und versetzte drei dort grasende Rinder in Panik. Die Tiere durchbrachen den Zaun und mussten von dem Landwirt wieder eingefangen werden. Dabei stürzte dieser und zog sich einen komplizierten Bruch der rechten Hand zu. Mit der Klage vor dem LG Osnabrück nahm der Landwirt die Veranstalter der Treibjagd auf Zahlung eines Schmerzensgeldes und Schadensersatz in Anspruch.

BGH, Urteil vom 18.08.2015 – VI ZR 4/14