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Schadensersatzrecht: Der Haushaltsführungsschaden im Persoenschadensrecht

Die Einzelfallschätzung der Höhe des Haushaltsführungsschadens nach dem Hohenheimer Verfahren

Wer – ob Mann oder Frau – infolge eines Unfalls nicht mehr oder nur noch eingeschränkt seinen Haushalt führen kann hat ein Anspruch auf Schadensersatz. Der Schaden kann sich durch Mehrarbeit, Ausfall bestimmter Tätigkeiten, notwendige Hilfe durch Dritte äußern.

Der Schaden kann Erwerbsschaden sein, wenn der Geschädigte seine Haushaltstätigkeiten nicht mehr für unterhaltsberechtigte Angehörige erbringen kann. Es der Geschädigte in seiner eigenen Haushaltsführung beeinträchtigt, dann sind das zu ersetzen unfallbedingter Mehraufwendungen.

Anfallende Mehrarbeit muss die Versicherung als Schaden ausgleichen. Wenn ein geschädigte und seiner Verletzungsfolgen im Haushalt nicht mehr in 4 Stunden sondern in 8 Stunden verrichtet, dann sind 4 Stunden erstattungsfähig.

Zur Berechnung des Haushaltsführungsschadens gibt es Tabellenwerke. Nach Ansicht des Vorsitzenden des 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle, Dr. Wessel, sind beide Tabellenwerke, die von Pardey und Schah Sedi untauglich zur Berechnung des Haushaltsführungsschadens. Nach hiesiger Erfahrung werden beide Tabellenwerke von den Gerichten nicht akzeptiert.

Mit Ausnahmen wird hingegen das Hohenheimer Verfahren von den Gerichten und dem BGH als Privatgutachten anerkannt. Dazu schreibt Dr. Wessel: Erwähnenswert erscheint noch das sog. Hohenheimer Verfahren zur Bewertung der Haushaltsarbeit von Landau und Imhof-Gilden, das auch der ADAC einsetzt. Dieses Verfahren ermittelt den Aufwand mittels Kenndaten des bewerteten Haushalts unter Auswertung einer Haushaltsdatenbank, die auf Forschungsvorhaben basiert; das führt zu einer einzelfallbezogenen Schätzung(DAR 2020, 429-434).

Die Schadensposition des Haushaltsführung Schadens stellt neben den vermehrten Bedürfnissen der Pflege in der Regel die größte Schadensposition dar. Das Hohenheimer Verfahren kommt zu ganz beachtlichen Schadensbeträgen. Deshalb wird es von den Versicherungen auch nicht akzeptiert. Die Versicherer argumentieren damit, dass das Hohenheimer Verfahren nicht anerkannt sei. Hier ist keine Rechtsprechung bekannt, wonach das Hohenheimer Verfahren nicht anerkannt wird.

Ein Gutachten nach dem Hohenheimer Verfahren was da los ist genauso notwendig wie ein Kfz-Schadensgutachten bei der Kraftfahrzeugschadenregulierung. Dem Rechtsanwalt glaubt niemand, dass er den Kfz-Schaden berechnen kann. Genauso wenig traut man ihm zu, dass er den Haushaltsführungsschaden berechnen kann.