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Schadensersatzrecht Versicherungsrecht: BSG: Regelaltersrente ohne „Abschlag“ bei Erstattung der Beiträge durch Haftpflichtversicherer

Das BSG hat entschieden, dass dann, wenn der Haftpflichtversicherer dem Rentenversicherungsträger
die vorzeitige Altersrente vollständig erstattet, die Berechnung der
Regelaltersrente ohne „Abschläge“ erfolgt.

Der Rentenversicherungsträger hatte dem Kläger nach der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit von März 2006 bis Mai 2010 die Regelaltersrente weiterhin nur unter Anwendung eines abgesenkten Zugangsfaktors – 0,847 anstelle von 1,0 – bewilligt;
obwohl der Haftpflichtversicherer die Aufwendungen vollständig erstattet.

Das SG Braunschweig hatte die Beklagte zur Gewährung einer Regelaltersrente unter Anwendung eines einheitlichen Zugangsfaktors von 1,0 verurteilt.

Das BSG hat entschieden, dass die Regelaltersrentengewährung mit Abschlägen zu Unrecht erfolgt ist und hat das erstinstanzliche Urteil des Sozialgerichts bestätigt.

Nach Auffassung des BSG ist Rechtsgrundlage insoweit zwar nicht § 77 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SGB VI unmittelbar. Er sehe eine Erhöhung des monatlichen Zugangsfaktors vor, wenn die Rente nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen werde. Die Regelung sei hier jedoch analog anzuwenden. Der Gesetzgeber habe die partielle Fortwirkung des abgesenkten Zugangsfaktors bei einer Regelaltersrente im Anschluss an eine schädigungsbedingt vorzeitig in Anspruch genommene und später erstattete Altersrente nicht in den Blick genommen. Diese planwidrige Regelungslücke sei – zumindest in Fällen wie dem vorliegenden – sachgerecht nur mittels einer Durchbrechung der grundsätzlichen Fortschreibung des abgesenkten Zugangsfaktors bei der Regelaltersrente zu schließen.

Gericht/Institution: BSG
Erscheinungsdatum: 13.12.2017
Entscheidungsdatum: 13.12.2017
Aktenzeichen: B 13 R 3/17 R

Quelle: Pressemitteilung des BSG Nr. 61/2017 v. 13.12.2017