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Strategisches Management von Berufsunfähigkeitsverfahren: Von der präventiven Antragsstellung bis zur Abwehr von Anfechtung, Rücktritt und Kündigung

Strategisches Management von Berufsunfähigkeitsverfahren: Von der präventiven Antragsstellung bis zur Abwehr von Anfechtung, Rücktritt und Kündigung

1. Einführung: Die Asymmetrie im Versicherungsvertragsrecht

Das Rechtsgebiet der Personenversicherung, und hier insbesondere die Berufsunfähigkeitsversicherung (BU), stellt eines der konfliktreichsten Felder des deutschen Zivilrechts dar. Für den Versicherten ist die BU-Rente oft der einzige Schutzwall gegen den sozialen Abstieg im Falle gravierender gesundheitlicher Einbrüche. Für den Versicherer hingegen repräsentiert jeder Leistungsfall eine erhebliche finanzielle Rückstellung, die sich über Jahrzehnte auf Hunderttausende von Euro summieren kann. Aus dieser ökonomischen Diskrepanz erwächst eine strukturelle Asymmetrie: Der Versicherer verfügt über spezialisierte Leistungsprüfungsabteilungen, medizinische Netzwerke und juristische Expertise, während der Versicherungsnehmer sich in einer Situation existenzieller gesundheitlicher Bedrohung und oftmals finanzieller Not befindet.1

Die vorliegende Expertise dient als fundierte Grundlage für die strategische Ausrichtung der Kanzlei von Boehn im Bereich des Versicherungsrechts. Sie analysiert die kritischen Phasen des Verfahrens – von der oft unterschätzten Bedeutung der präzisen Antragsstellung bis hin zur hochkomplexen Abwehr von Vertragsaufhebungen durch Anfechtung oder Rücktritt. Ein besonderer Fokus liegt dabei auf der proaktiven Beweissicherung durch die Einholung der Personalakte und der medizinischen Dokumentation vor der Einreichung des Leistungsantrags.3

Die Analyse zeigt, dass der Erfolg eines BU-Verfahrens selten durch das „letzte Wort“ im Gerichtssaal entschieden wird, sondern durch die Qualität der Weichenstellung zu Beginn des Verfahrens. Die anwaltliche Unterstützung durch Experten wie Rechtsanwalt Bernhard von Boehn zielt darauf ab, die Informationshoheit des Versicherers zu brechen, indem die „konkrete Tätigkeit“ des Mandanten so präzise rekonstruiert wird, dass pauschale Verweisungen oder abstrakte Ablehnungen ins Leere laufen.5

2. Die Konstruktion der Berufsunfähigkeit: „Konkrete Tätigkeit“ vs. Abstraktion

2.1. Der Rechtsbegriff der „Zuletzt ausgeübten Tätigkeit“

Ein fundamentales Missverständnis in der Laiensphäre betrifft die Definition des Begriffs „Beruf“ im Sinne der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung. Im Gegensatz zur gesetzlichen Erwerbsminderungsrente, die oft auf das allgemeine Arbeitsmarktpotenzial abstellt, ist die private BU berufskundlich streng gebunden. Gemäß § 172 VVG und der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist berufsunfähig, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann.6

Entscheidend ist hierbei die Abkehr von der bloßen Berufsbezeichnung. Der Titel „Geschäftsführer“, „Handwerker“ oder „Lehrer“ ist für die Leistungsprüfung irrelevant. Maßgeblich ist ausschließlich die konkrete Ausgestaltung des Arbeitsalltags in „gesunden Tagen“. Dies bedeutet, dass der individuelle Arbeitsplatz mit all seinen spezifischen Belastungen, Arbeitszeiten und organisatorischen Abläufen den Referenzmaßstab bildet.7

Versicherer neigen in der Regulierungspraxis dazu, Berufsbilder zu abstrahieren. Einem selbstständigen Handwerksmeister, der aufgrund von Bandscheibenvorfällen nicht mehr schwer heben kann, wird vorgehalten, er könne sich auf reine Bürotätigkeiten und Mitarbeiterführung beschränken (Umorganisation). Diese Argumentation verfängt jedoch nur dann, wenn die anwaltliche Vertretung es versäumt hat, den prägenden Charakter der körperlichen Mitarbeit im Betrieb als unverzichtbaren Bestandteil der „konkreten Tätigkeit“ darzulegen.9

2.2. Die Methodik des „Stundenplans“ als Beweisinstrument

Um der Gefahr der Abstraktion entgegenzuwirken, hat sich in der spezialisierten anwaltlichen Praxis, wie sie von der Kanzlei von Boehn praktiziert wird, die Erstellung eines detaillierten „Stundenplans“ (Tätigkeitsprofils) als unverzichtbares Instrument etabliert. Dieser Stundenplan dient dazu, den Arbeitsalltag vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung minutiös zu rekonstruieren.6

Der Stundenplan ist weit mehr als eine formale Auflistung; er ist das Substrat, auf dem das spätere medizinische Gutachten aufbaut. Ein medizinischer Sachverständiger kann nur dann feststellen, ob eine Gesundheitsstörung zur Berufsunfähigkeit führt, wenn er weiß, welche physischen und psychischen Anforderungen die Arbeit stellt. Fehlt diese Konkretisierung, tendieren Gutachter dazu, lediglich die klinische Diagnose zu bestätigen („Patient hat Depression“), ohne die berufliche Auswirkung („Patient kann keine Kundengespräche führen“) valide zu bewerten.9

Tabelle 1: Beispielhafte Strukturierung eines Tätigkeitsprofils (Stundenplan)

ZeitfensterKonkrete Tätigkeit (Beispiel: Vertriebsingenieur)Physische/Psychische AnforderungMedizinische Korrelation (Limitation)
07:00 – 08:30Anreise zum Kunden (PKW)Zwangshaltung HWS/LWS, Konzentration im StraßenverkehrBandscheibenvorfall L5/S1 verhindert Sitzen >30 Min.; Opiate verbieten Führen von KFZ.
08:30 – 10:30Begehung Baustelle / Technische AbnahmeGehen auf unebenem Grund, Klettern auf Gerüste, Tragen von Messgeräten (15 kg)Instabilität im Kniegelenk; Schwindelattacken machen Arbeit in Höhe lebensgefährlich.
10:30 – 12:00Verhandlungsgespräch mit KundenHohe kognitive Belastung, Stressresistenz, KonfliktfähigkeitRezidivierende depressive Störung führt zu Blockaden und Panikattacken in Konfliktsituationen.
12:00 – 13:00Dokumentation im HotelzimmerBildschirmarbeit, Feinmotorik (Tastatur)Tremor und Konzentrationsstörungen verhindern fehlerfreie Dateneingabe.

Quellenbasis: 6

Die anwaltliche Expertise liegt hierbei in der Identifikation der prägenden Tätigkeiten. Oftmals versuchen Versicherer, Nebentätigkeiten aufzublähen, um eine Restleistungsfähigkeit zu konstruieren. Durch den Stundenplan wird visuell und inhaltlich fixiert, dass z.B. die Reisetätigkeit 60% der Arbeitszeit ausmacht und somit bei Wegfall der Fahrtauglichkeit der gesamte Beruf entfällt.11

2.3. Die Problematik der „gesunden Tage“ und schleichende Erkrankungen

Ein besonderes Schwierigkeitsfeld, das eine detaillierte Aufarbeitung erfordert, ist der zeitliche Referenzpunkt der „gesunden Tage“. Viele Versicherungsnehmer arbeiten monate- oder jahrelang trotz erheblicher Beschwerden weiter („Raubbau am eigenen Körper“), bevor sie den Antrag stellen. Sie passen ihren Arbeitsplatz informell an, lassen sich von Kollegen helfen oder reduzieren ihre Leistung.

Stellt man im Antrag auf den Zustand unmittelbar vor der Krankschreibung ab, läuft man Gefahr, einen bereits „krankheitsbedingt veränderten“ Arbeitsplatz als Maßstab zu definieren. Der Versicherer könnte argumentieren: „Sie haben doch im letzten Jahr auch nur noch Büroarbeit gemacht, also sind Sie nicht berufsunfähig.“ Rechtsanwalt von Boehn unterstützt hierbei, den historischen Zeitpunkt zu ermitteln, an dem die Tätigkeit noch vollwertig und ohne gesundheitliche Einschränkungen ausgeübt wurde. Dieser Zeitpunkt kann durchaus Jahre zurückliegen, ist aber rechtlich maßgeblich.7

3. Die Beweissicherung: Medizinische Akten und die Personalakte

3.1. Die Notwendigkeit der externen Akteneinsicht

Bevor ein Leistungsantrag eingereicht wird, muss eine vollständige Synchronisation des Wissensstandes erfolgen. Ein häufiger Fehler von Versicherten ist das Ausfüllen von Antragsformularen aus dem Gedächtnis. Das menschliche Gedächtnis ist jedoch fehleranfällig, insbesondere was die genauen Zeiträume von Krankschreibungen (AU-Zeiten) betrifft.

Versicherer prüfen diese Angaben jedoch nicht gegen das Gedächtnis des Kunden, sondern gegen die objektivierten Daten der Krankenkassen und Ärzte. Jede Diskrepanz zwischen dem Antrag („Ich war nie ernsthaft krank“) und der Aktenlage („Behandlung wegen Burnout vor 4 Jahren“) wird potenziell als Anzeigepflichtverletzung gewertet.4

Daher gehört es zum Standardprocedere einer spezialisierten Kanzlei, vor jeglicher Kommunikation mit dem Versicherer die Behandlungsunterlagen und die Personalakte anzufordern.

3.2. Die strategische Funktion der Personalakte (Personalakte)

Die Hinzuziehung der Personalakte ist ein oft unterschätzter, aber mächtiger Hebel in der Beweisführung. Gemäß § 83 BetrVG hat jeder Arbeitnehmer das Recht auf Einsicht in seine Personalakte.14 Für das BU-Verfahren liefert sie objektive Daten, die medizinische Befunde stützen oder widerlegen können.

Warum die Personalakte essenziell ist:

  1. Dokumentation von Fehlzeiten (Krankentage): Die Personalakte enthält exakte Aufstellungen über krankheitsbedingte Fehlzeiten. Diese Daten sind oft präziser als die Erinnerung des Mandanten. Sie ermöglichen es dem Anwalt, im BU-Antrag exakte Angaben zu machen und so den Vorwurf der Falschangabe (Arglist) proaktiv zu entkräften.14
  2. Leistungsbeurteilungen als Indizienbeweis: Oft beginnt eine Berufsunfähigkeit nicht mit einem plötzlichen Knall, sondern mit einem schleichenden Leistungsabfall. Finden sich in der Personalakte Abmahnungen wegen „Unkonzentriertheit“, „Fehlern“ oder „Reizbarkeit“ aus der Zeit vor der Diagnose, so sind dies wertvolle Indizien für den Beginn der Erkrankung. Ein Gutachten, das den Beginn einer Depression datiert, wird durch eine zeitgleiche negative Leistungsbeurteilung massiv gestützt.3
  3. Jobbeschreibung und Arbeitsvertrag: Die Personalakte enthält oft die ursprüngliche Stellenbeschreibung. Diese dient als Ausgangspunkt (wenn auch nicht Endpunkt) für die Definition der „konkreten Tätigkeit“. Abweichungen zwischen der Stellenbeschreibung (Soll) und der realen Tätigkeit (Ist) können so dokumentiert und erklärt werden.4

Rechtsanwalt von Boehn nutzt die Personalakte, um eine lückenlose Kausalkette zu konstruieren: Die medizinische Diagnose korrespondiert mit den Fehlzeiten in der Personalakte und spiegelt sich im Leistungsabfall wider. Dies erhöht den Druck auf den Versicherer, die Leistung anzuerkennen, erheblich.5

3.3. Die Gefahr der ärztlichen Falschabrechnung

Ein weiteres Risiko, das durch die vorzeitige Akteneinsicht mitigiert wird, sind Abrechnungsdiagnosen. Ärzte stehen unter ökonomischem Druck und codieren Diagnosen manchmal „schwerer“ als sie sind, um höhere Budgets zu rechtfertigen (z.B. „Depression“ statt „Trauerreaktion“). Findet der Versicherer eine solche Diagnose, die der Versicherungsnehmer nicht angegeben hat (weil er sich nicht als depressiv empfand), droht die Anfechtung. Durch die vorherige Einsicht kann der Anwalt solche „Karteileichen“ identifizieren und durch fachärztliche Stellungnahmen korrigieren lassen, bevor sie zum Problem werden.1

4. Die vorvertragliche Anzeigepflicht (§ 19 VVG) und ihre Verletzung

Das schärfste Schwert der Versicherungswirtschaft ist nicht die Bestreitung der Berufsunfähigkeit an sich, sondern der Angriff auf den Bestand des Vertrages. Dieser Angriff basiert auf § 19 VVG, der vorvertraglichen Anzeigepflicht. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die vom Versicherer in Textform gestellten Fragen wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten.13

Wird im Leistungsfall festgestellt, dass bei Antragstellung (oft Jahre zuvor) Angaben zu Gesundheitsverhältnissen, Hobbys oder Einkommen falsch oder unvollständig waren, stehen dem Versicherer je nach Verschuldensgrad unterschiedliche Gestaltungsrechte zu: Kündigung, Rücktritt oder Anfechtung.

Die Unterscheidung dieser Rechtsinstitute ist von existenzieller Bedeutung, da sie unterschiedliche Verjährungsfristen und Rechtsfolgen nach sich ziehen.

4.1. Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB, § 22 VVG)

Die Anfechtung ist die massivste Reaktion des Versicherers. Sie setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig getäuscht hat.

Begriff der Arglist:

Arglist erfordert Vorsatz. Dieser muss sich jedoch nicht auf die Schädigung des Versicherers beziehen, sondern es genügt, dass der Versicherungsnehmer erkennt und billigend in Kauf nimmt, dass der Versicherer bei Kenntnis des wahren Sachverhalts den Vertrag nicht oder nicht so geschlossen hätte („Einen Einfluss auf die Willensentschließung des Versicherers“). Auch Angaben „ins Blaue hinein“ – also Antworten, deren Wahrheitsgehalt der Antragsteller nicht kennt, die er aber als sicher darstellt – können als arglistig gewertet werden.16

Das klassische Beispiel ist das Verschweigen von psychischen Vorerkrankungen oder chronischen Rückenleiden, in der Hoffnung, „es kommt schon nicht raus“.

Fristen für die Anfechtung:

Das Gesetz sieht für die Arglistanfechtung eine extrem lange Frist vor: 10 Jahre ab Vertragsschluss (§ 124 Abs. 3 BGB). Das bedeutet, dass der Versicherer auch noch nach 9 Jahren und 11 Monaten den Vertrag vernichten kann, wenn er eine Lüge aufdeckt. Ist die Anfechtung erfolgreich, wird der Vertrag ex tunc (von Anfang an) nichtig. Der Versicherungsschutz entfällt vollständig, und der Versicherer darf die bis dahin gezahlten Beiträge meist behalten.18

Verteidigungsstrategie:

Die Darlegungs- und Beweislast für die Arglist liegt beim Versicherer. Da man niemandem direkt in den Kopf schauen kann, arbeitet die Rechtsprechung mit Indizien.

  • Plausibilität des Vergessens: Rechtsanwalt von Boehn setzt hier an der „Plausibilität“ an. Wenn ein Arztbesuch 4,5 Jahre zurückliegt und es sich um eine Bagatelle handelte (z.B. eine einmalige Magenverstimmung), ist das „Vergessen“ kein Beweis für Arglist. Arglist wird eher angenommen bei schweren, chronischen oder langwierigen Behandlungen, die man „nicht einfach vergisst“.16
  • Die „Auge und Ohr“-Doktrin: Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherungsvertreter die Krankheit mündlich mitgeteilt, dieser sie aber nicht ins Formular eingetragen („Das ist nicht so wichtig“), muss sich der Versicherer das Wissen des Vertreters zurechnen lassen. Dies bricht den Vorwurf der Arglist.13

4.2. Der Rücktritt vom Vertrag (§ 19 Abs. 2 VVG)

Unterhalb der Schwelle der Arglist liegt der Rücktritt. Dieser ist möglich, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht grob fahrlässig oder vorsätzlich verletzt hat.

Begriff der groben Fahrlässigkeit:

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt wurde und dasjenige unbeachtet blieb, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Beispiel: Der Versicherungsnehmer liest die Gesundheitsfragen nicht richtig durch oder schaut nicht in seine Unterlagen, obwohl er weiß, dass er oft beim Arzt war.20

Fristen für den Rücktritt:

Das Rücktrittsrecht erlischt grundsätzlich 5 Jahre nach Vertragsschluss (§ 21 Abs. 3 VVG). Tritt der Versicherungsfall jedoch innerhalb dieser 5 Jahre ein, kann der Rücktritt auch noch später erklärt werden, sofern die Falschangabe kausal für den Leistungsfall war. Ist die 5-Jahres-Frist ohne Eintritt des Versicherungsfalls verstrichen, ist der Rücktritt (außer bei Arglist) ausgeschlossen.21

Rechtsfolge und Kausalitätsgegenbeweis:

Der Rücktritt beendet den Vertrag. Anders als bei der Anfechtung gibt es jedoch eine wichtige Rettungsmöglichkeit für den Versicherten: Den Kausalitätsgegenbeweis (§ 21 Abs. 2 VVG).

Wenn die verschwiegene Erkrankung (z.B. ein nicht angegebener Heuschnupfen) nichts mit der eingetretenen Berufsunfähigkeit (z.B. Bandscheibenvorfall nach Unfall) zu tun hat, muss der Versicherer trotzdem leisten. Der Vertrag wird zwar für die Zukunft beendet, die Rente für den eingetretenen Fall ist aber zu zahlen. Dies gilt nicht bei Arglist – wer betrügt, bekommt auch bei fehlender Kausalität kein Geld.18

4.3. Die Kündigung (§ 19 Abs. 3 VVG)

Die Kündigung ist das schwächste Recht des Versicherers und kommt zur Anwendung, wenn die Anzeigepflichtverletzung lediglich leicht fahrlässig oder schuldlos war.

Relevanz in der Praxis:

Die Kündigung wird, wie in der Anfrage korrekt vermutet, am wenigsten häufig ausgesprochen bzw. ist im Leistungsfall oft das geringere Übel.

Der Grund: Eine Kündigung ist nur möglich, wenn der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der wahren Umstände nicht geschlossen hätte. Hätte er ihn aber (z.B. mit einem Risikozuschlag) geschlossen, kommt statt der Kündigung eine Vertragsanpassung (§ 19 Abs. 4 VVG) in Betracht. Der Versicherte muss dann rückwirkend höhere Beiträge zahlen, behält aber seinen Schutz.

Da Versicherer im Leistungsfall meist versuchen, sich vollständig von der Leistungspflicht zu befreien (durch Anfechtung oder Rücktritt), spielt die Kündigung als primäres Angriffsmittel eine untergeordnete Rolle, dient aber oft als „Auffangtatbestand“, falls Arglist und grobe Fahrlässigkeit nicht beweisbar sind.22

Auch hier gilt die 5-Jahres-Frist.

Tabelle 2: Übersicht der Rechtsfolgen bei Anzeigepflichtverletzungen

TatbestandRechtsfolgeVerjährungsfristLeistungspflicht im Schadensfall?Kausalität relevant?
Arglist (Vorsatz + Täuschungswille)Anfechtung (§ 123 BGB)10 JahreNein (Vertrag nichtig ex tunc)Nein (Wer täuscht, verliert alles)
Grobe Fahrlässigkeit / VorsatzRücktritt (§ 19 Abs. 2 VVG)5 JahreNein, es sei denn Kausalitätsgegenbeweis gelingtJa (Leistungspflicht bleibt bei fehlender Kausalität)
Einfache FahrlässigkeitKündigung (§ 19 Abs. 3 VVG)5 JahreJa (für eingetretene Fälle vor Kündigungswirkung)Nein (Vertragsanpassung hat Vorrang)
SchuldlosKündigung / Anpassung5 JahreJaNein

Quellenbasis: 18

5. Strategische Exzellenz: Der Mehrwert der anwaltlichen Expertise

5.1. Vorbeugung statt Reaktion: Das proaktive Gutachten

Die Analyse der Schwierigkeiten bei der Beantragung zeigt, dass die meisten Fehler unwiderruflich sind, sobald der Antrag beim Versicherer liegt. Rechtsanwalt von Boehn setzt daher auf eine Strategie der Vorwegnahme der Prüfung.

Anstatt den Fragebogen des Versicherers passiv auszufüllen, wird vorab eine Expertise erstellt, die einem gerichtlichen Gutachten ähnelt.

Dazu werden:

  1. Medizinische Unterlagen harmonisiert: Widersprüche in Arztberichten werden durch Rücksprache mit den behandelnden Ärzten geklärt („War das wirklich eine Depression oder eine Anpassungsstörung?“).
  2. Die Personalakte ausgewertet: Fehlzeiten werden exakt datiert, um den Vorwurf der Falschangabe zu verhindern.
  3. Der Stundenplan erstellt: Die berufliche Darstellung wird so präpariert, dass sie den Anforderungen der BGH-Rechtsprechung zur „konkreten Tätigkeit“ genügt.

Dieser „fertige“ Antrag signalisiert dem Versicherer sofort: Hier ist ein professioneller Gegenspieler am Werk. Die Wahrscheinlichkeit einer schnellen Regulierung steigt, da die üblichen Ablehnungsgründe (unklare Tätigkeit, widersprüchliche Gesundheitsangaben) bereits im Keim erstickt wurden.5

5.2. Standortvorteil und Prozessführung

Sollte es dennoch zur Leistungsablehnung kommen, ist die Wahl des Gerichtsstandes von taktischer Bedeutung. Viele Versicherer haben ihren Sitz in Großstädten mit überlasteten Gerichten. Rechtsanwalt von Boehn nutzt hierbei gezielt die Möglichkeit, am Wohnsitz des Klägers oder am Sitz der Versicherungsagentur zu klagen, oder wählt Gerichtsstände mit spezialisierten Kammern. Die Forschung zeigt, dass das Landgericht Hannover über eine sehr erfahrene Versicherungskammer verfügt, was für eine qualifizierte Rechtsprechung spricht, im Gegensatz zu Gerichten, die BU-Fälle nur sporadisch verhandeln.1

6. Zusammenfassung für die Mandantenkommunikation (Unterseite Versicherungsrecht)

Für die geplante Unterseite auf von-boehn.de lassen sich aus dieser Analyse folgende Kernbotschaften ableiten, die die Schwierigkeiten benennen und die Lösungskompetenz hervorheben:

  1. Problembewusstsein schaffen: „Ein BU-Antrag ist keine Formalität, sondern ein juristisches Minenfeld. Ein Fehler hier kann Sie Ihre Rente kosten – auch noch nach 10 Jahren.“
  2. Die Lösung Personalakte: „Wir verlassen uns nicht auf Ihr Gedächtnis, sondern auf Fakten. Durch die Anforderung Ihrer Personalakte und Krankenakte vor Antragstellung schließen wir die Einfallstore für Rücktritt und Anfechtung.“
  3. Konkrete Tätigkeit: „Versicherer denken in Schubladen, wir denken in Ihrem Alltag. Mit unserem spezialisierten Stundenplan-Verfahren beweisen wir, warum Sie Ihren konkreten Job nicht mehr machen können.“
  4. Schutz vor Anfechtung: „Viele Versicherer suchen erst im Leistungsfall nach Fehlern im Antrag (Anfechtung/Arglist). Wir prüfen Ihren Vertrag auf Herz und Nieren, bevor wir den Versicherer kontaktieren, um böse Überraschungen nach § 19 VVG auszuschließen.“

Diese Strategie transformiert die Rolle des Anwalts vom reinen Prozessvertreter zum strategischen Manager der Existenzsicherung des Mandanten.