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Verbraucherrecht: Europäischer Gerichtshof verbietet Vermarktung von Wein als „bekömmlich“

Der EuGH hat entschieden, dass Wein nicht als „bekömmlich“ vermarktet werden darf, da eine solche Bezeichnung, die auf einen reduzierten Säuregehalt hinweist, eine bei alkoholischen Getränken verbotene gesundheitsbezogene Angabe darstellt.

Deutsches Weintor ist eine Winzergenossenschaft mit Sitz in Ilbesheim im Bundesland Rheinland-Pfalz (Deutschland). Sie vermarktet Weine der Rebsorten Dornfelder und Grauer/Weißer Burgunder unter der Bezeichnung „Edition Mild“ mit dem Zusatz „sanfte Säure“. Die Halsschleife der Weinflaschen trägt den Aufdruck „Edition Mild bekömmlich“.

Das Unionsrecht (Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel  verbietet für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent, also u.a. für Wein, jede „gesundheitsbezogene Angabe“ in der Etikettierung und der Werbung. Aufgrund der mit dem Konsum alkoholischer Getränke zusammenhängenden Gefahren wollte der Unionsgesetzgeber die Gesundheit der Verbraucher schützen, deren Konsumgewohnheiten durch solche Angaben unmittelbar beeinflusst werden können.

Der EuGH hat entschieden, dass das Verbot, für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent mit gesundheitsbezogenen Angaben zu werben, die Bezeichnung „bekömmlich“, verbunden mit dem Hinweis auf einen reduzierten Gehalt an Stoffen, die von einer Vielzahl von Verbrauchern als nachteilig angesehen werden, umfasst.

Urteil v. 6. September .2012 C-544/10

 

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