Es klingt zynisch: Gerade weil Familien zusammenhalten und schwerstverletzte Angehörige zu Hause pflegen, sollen sie weniger Geld bekommen als jeder Fremde. Der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Celle hat eine Rechtsprechung etabliert, die faktisch das Gebot des Schutzes von Ehe und Familie (Art. 6 GG) missachtet.
Die Begründung des Senats ist dabei besonders perfide: Die Leistung von Verwandten sei „etwas Besonderes“ und nicht in normalen Arbeitsmarkt-Preisen zu bemessen. Was wie eine Würdigung klingt, ist in Wahrheit der juristische Hebel für einen Dumpinglohn von 6 bis 8 Euro. Die Versicherer reiben sich die Hände.
Das vergiftete Lob: „Familiäre Solidarität“ als Sparmodell
Der Ausgangspunkt des 14. Zivilsenats wirkt zunächst harmlos: Natürlich gehören Betreuungsleistungen naher Angehöriger zu den ersatzfähigen „vermehrten Bedürfnissen“ nach § 843 BGB. Doch der Senat weigert sich, diese Arbeit mit dem Marktpreis einer professionellen Pflegekraft zu bewerten.
Das Gericht argumentiert: Da Angehörige typischerweise „ohnehin anwesend“ sind und ihre Leistung im familiären Solidarverhältnis erbracht wird, sei dies nicht mit einem normalen Arbeitsvertrag vergleichbar. Es handele sich um eine „besondere“ Leistung, bei der nur die zusätzliche Mühewaltung ausgeglichen werden müsse.
Die verfassungsrechtliche Kritik: Indem das Gericht die familiäre Verbundenheit als Begründung für Kürzungen heranzieht, bestraft es die Familie. Wer seine Angehörigen liebt und pflegt, spart dem Schädiger (und dessen Versicherung) massiv Geld. Das OLG Celle dreht den verfassungsrechtlichen Schutzauftrag um: Die Familie wird nicht gefördert, sondern finanziell schlechter gestellt als das Modell „Heimplatz“.
Die Rechnung des Senats: 8 Euro sind genug
Wie wenig dem 14. Zivilsenat die aufopferungsvolle Pflege durch Angehörige wert ist, zeigt die konkrete Berechnung, die jeder Realität spottet.
Statt der Sätze für professionelle Kräfte (oft 30–40 €/Std.) setzt der Senat fiktiv den Lohn einer „einfachen Hilfskraft“ an. Dabei bedient er sich eines Rechentricks: Der gesetzliche Mindestlohn wird genommen und auf einen pauschalen Nettolohn heruntergerechnet. Der Senat geht davon aus, dass von einem Brutto-Mindestlohn (z.B. 8,84 € oder 10,55 €) netto nur etwa 70 % übrig bleiben. So kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass ein Stundensatz von 8,00 Euro für die aktive Pflege angemessen sei.
Die Demütigung: 6 Euro für Bereitschaft
Noch drastischer wird es bei der Bereitschaftszeit (z.B. Nachtwache). Hier argumentiert der Senat, dass Angehörige ja „sowieso zu Hause schlafen“ oder vor Ort sind. Daher nimmt das Gericht vom ohnehin schon niedrigen 8-Euro-Satz nochmals einen Abschlag von 25 % vor. Das Ergebnis: 6,00 Euro pro Stunde für die Bereitschaft zur Pflege eines Schwerstverletzten.
Das OLG Celle begründet dies damit, dass man die „bloße Anwesenheit“ nicht völlig leer ausgehen lassen wolle, sie aber auch keinesfalls einer vollen Arbeitsstunde gleichstellen dürfe.
Ein Geschenk an die Versicherungswirtschaft
Diese Rechtsprechung ist ein wirtschaftliches Geschenk an die Haftpflichtversicherer.
Würde der Geschädigte einen Pflegedienst engagieren, müsste die Versicherung Marktkosten zahlen.
Pflegt die Ehefrau oder der Sohn, billigt das OLG Celle ihr einen Stundenlohn zu, für den niemand arbeiten würde – begründet mit der „Liebe“ und „Besonderheit“ der Beziehung.
Wir halten diese Rechtsprechung für verfassungswidrig. Sie missachtet den Wert der Arbeit, die in Familien geleistet wird. Sie degradiert pflegende Angehörige zu billigen Hilfskräften zweiter Klasse.
Wir wehren uns gegen den „Celler Mini-Lohn“
Wir akzeptieren nicht, dass die Aufopferung unserer Mandanten und ihrer Familien mit 6 Euro abgespeist wird. Wir argumentieren offensiv mit dem Grundgesetz gegen die veraltete Sichtweise des 14. Zivilsenats. Pflege ist Arbeit – egal, wer sie leistet. Und Arbeit hat ihren Preis.