Verkehrsordnungswidrigkeiten: Rettungsgasse: Überlegungsfrist?
Rettungsgasse: Keine Bedenkzeit für Autofahrer bei Stau
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat in einem richtungsweisenden Beschluss (Az. 2 Ss(OWi) 137/22) klargestellt: Die Pflicht zur Bildung einer Rettungsgasse greift sofort – eine „Überlegungsfrist“ gibt es nicht. Wer wartet, bis der Verkehr vollständig steht oder Einsatzfahrzeuge im Rückspiegel auftauchen, riskiert empfindliche Bußgelder.
Der Fall: „Penetrantes“ Verharren in der Fahrspur
Ein Autofahrer befuhr die A1 bei Vechta. Baustellenbedingt geriet der Verkehr ins Stocken. Während sich die Fahrzeuge vor und hinter ihm bereits nach rechts bzw. links orientiert hatten, blieb der Betroffene auf der mittleren Spur linksbündig – und blockierte damit die entstehende Rettungsgasse. Er argumentierte vor Gericht, es müsse eine gewisse Zeitspanne des Stillstands vergehen, bevor die Pflicht zur Gassenbildung einsetze.
Die Entscheidung: „Sobald“ bedeutet „im selben Augenblick“
Das OLG Oldenburg wies die Rechtsbeschwerde des Fahrers zurück. Die Begründung der Richter ist so trocken wie präzise:
Wortlaut des § 11 Abs. 2 StVO: Das Gesetz schreibt vor, dass die Gasse zu bilden ist, sobald Fahrzeuge Schrittgeschwindigkeit fahren oder stehen. „Sobald“ lässt keinen Spielraum für eine Wartezeit; es bedeutet „gleich wenn“.
Gefahrenabwehr: Würde man jedem Fahrer eine Überlegungsfrist zugestehen, müssten diese nach Ablauf der Frist erst mühsam rangieren. Das kostet im Ernstfall wertvolle Sekunden, die über Leben und Tod entscheiden können.
Voraussehbarkeit: Bei typischem Stop-and-Go-Verkehr muss jeder Teilnehmer damit rechnen, dass der Verkehr ganz zum Erliegen kommt. Die Vorbereitung auf die Rettungsgasse hat daher unverzüglich zu erfolgen.
Bußgeld und Konsequenzen
Im vorliegenden Fall blieb es bei einer Geldbuße von 230 Euro. Wichtig für Ihre Mandanten: Wer die Rettungsgasse nicht bildet, riskiert nach dem aktuellen Bußgeldkatalog zudem 2 Punkte in Flensburg sowie 1 Monat Fahrverbot.
OLG Oldenburg, Beschl. v. 20.9.2022 – 2 Ss(OWi) 137/22
Mein Rat von von Boehn zu diesem Urteil zielt auf die Vermeidung von Fahrverboten und die strategische Verteidigung ab. In der Uhlemeyerstraße 9–11 bearbeiten wir solche Fälle oft unter dem Aspekt der „Existenzsicherung“, wenn das Fahrverbot droht.
Hier ist die Einordnung für Ihre Mandanten:
1. Der Irrtum vom „Warten auf das Blaulicht“ Viele Autofahrer denken, sie müssten erst Platz machen, wenn sie eine Sirene hören. Das ist ein fataler Rechtsirrtum. Das Urteil des OLG Oldenburg zeigt: Die Pflicht ist ereignisabhängig (Stau/Schritttempo), nicht geräuschabhängig (Einsatzhorn).
Mein Rat: Sobald Sie auf der Autobahn in den ersten Gang schalten müssen, ziehen Sie Ihr Fahrzeug bereits an den jeweiligen Rand. Wer erst lenkt, wenn er steht, steht oft schon „im Weg“, weil der Platz zum Rangieren fehlt.
2. Die Beweislast-Falle Im vorliegenden Fall hat eine Zeugin den Fahrer über 3 km beobachtet. In Zeiten von Dashcams (auch bei der Polizei oder in zivilen Fahrzeugen) wird das „Nicht-Bilden“ immer häufiger dokumentiert.
Mein Rat: Wenn Sie einen Bußgeldbescheid erhalten, prüfen Sie genau: War es wirklich Schrittgeschwindigkeit? Das OLG räumte ein, dass 18 km/h noch kein Stillstand sind. Die Verteidigung muss hier ansetzen: Wurde die Geschwindigkeit korrekt gemessen oder nur geschätzt?
3. Das drohende Fahrverbot (Die 1-Monat-Regel) Seit der Verschärfung des Bußgeldkatalogs ist das Nichtbilden der Rettungsgasse kein „Kavaliersdelikt“ mehr. Es droht regelmäßig 1 Monat Fahrverbot.
Mein Rat: Für Pendler und Arbeitnehmer ist das Fahrverbot oft schlimmer als das Bußgeld. Wir prüfen in der Kanzlei, ob ein „Absehen vom Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße“ (Härtefallregelung) möglich ist. Aber: Wer „penetrante“ Uneinsichtigkeit zeigt (wie der Fahrer im Urteil), hat schlechte Karten.
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