Eine Rettungsgasse ist zu bilden, „sobald Fahrzeuge… mit Schrittgeschwindigkeit
fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden.“ Damit wird hinreichend
deutlich zum Ausdruck gebracht, dass eine Überlegungsfrist nicht besteht, die Pflicht
zur Bildung einer Rettungsgasse vielmehr sofort eingreift, nachdem die in § 11 Abs. 2
StVO beschriebene Verkehrssituation eingetreten ist.
Da hat sich eine einen Scherz erlaubt. Eine Rettungskasse ist freizugeben. Darüber braucht man nicht nachzudenken.
Nachzulesen auf der Seite http://www.dbovg.niedersachsen.de/ unter dem Link