Verkehrsrecht: AG Bonn: Haftung bei Einfahrt in einen großen Kreisverkehr

Die Parteien stritten um Schadensersatz anlässlich eines Verkehrsunfalls bei Einfahrt in einem großen Kreisverkehr. Der Kläger fuhr in den Kreisverkehr ein und der Beklagte wechselte gleichzeitig von der linken auf die rechte die Spur. Er fuhr auf das Fahrzeug des Klägers auf. Der Beklagte hat vor Gericht eingewendet, ihm habe ein Vorfahrtsrecht zugestanden, . Das Gericht folgte den Beklagten nicht darin, dass der Kläger wartepflichtig war, weil er den Wagen des Beklagten gesehen hat. Es handle sich um einen großen Kreisverkehr. Im Interesse der Flüssigkeit des Verkehrs ist es nicht erforderlich zu warten, bis kein Auto in Sicht ist. Vielmehr kann man einfahren, wenn dies ohne Gefährdung des bevorrechtigten Verkehrs möglich ist, der Beklagte habe nicht einfach die Spur wechseln dürfen. Der den Wagen des Klägers gesehen haben, hatte er sich drauf einstellen und den Unfall vermeiden können.

AG Bonn, Urteil vom 21. Oktober 2022 –113 C 169/21 –

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