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Verkehrsrecht: Amtsgericht Bonn: Prüfbericht allein ausreihend?

Seit Jahren ist die Versicherungswirtschaft dazu übergegangen, Abrechnungen anhand eines Sachverständigengutachtens mittels sogenannter Prüfbericht zu schreddern. Diese Prüfberichte enthalten einen Sammelsurium an Kürzungen, die nicht nachzuvollziehen sind. Rechtsanwalt von Boehn führt ein Prozess vor dem Amtsgericht Hannover, in dem die Versicherung ein Prüfbericht vorgelegt und, 2 Referenzwerkstätten könnten zu dem im Prüfbericht gekürzten Kosten reparieren. Er hat eingewendet, dass das kein erheblicher Vortrag sei, zumal in seinem Fall 2 Werkstätten genannt worden und nicht klar war, auf welche Werkstatt sich der Prüfbericht bezieht. Das Amtsgericht Bonn hat das ähnlich gesehen. Es hat in seinem Urteil – 106 C 125/21 – entschieden, dass die Behauptung, die benannte Alternativwerkstatt sei in der Lage, die erforderlichen Reparaturarbeiten zu dem im Prüfbericht unter Berücksichtigung der verschiedenen Abzüge kalkulierten Gesamtkosten vorzunehmen, der Darlegungslast nach der Rechtsprechung des BGH nicht genügt. Dem allein zur Substantiierung des Einwandes vorgelegten Prüfbericht lässt sich bereits nicht hinreichend deutlich entnehmen, ob die genannten beiden Alternativwerkstätten – im schriftsätzlichen Vortrag ist konkret nur noch von einer der Werkstätten die Rede – sowohl die technischen Abzüge als auch die im Prüfbericht genannten Stundenverrechnungssätze für die konkret erforderliche Reparatur akzeptieren und die Instandsetzung zu der im Prüfbericht vorgenommenen Gesamtkalkulation vornehmen würden.


Damit ist nicht in ausreichender Weise dargelegt, dass die benannte Werkstatt die erforderlichen Instandsetzungsarbeiten tatsächlich zu der im Prüfbericht genannten Gesamtkalkulation vornehmen würde und eine entsprechende Reparaturalternative für den Kläger tatsächlich verfügbar ist. Soweit die Beklagte zum Beweis der Tatsache, dass eine der benannten Alternativwerkstätten den Pkw mit einem Aufwand fachgerecht reparieren kann, der im Prüfbericht ohne Augenscheinnahme des Fahrzeugs insgesamt aus den verschiedenen jeweils günstigen Faktoren kalkuliert worden ist, Sachverständigenbeweis angetreten hat, ist diesem Beweisantritt nicht nachzugehen. Die unter Beweis gestellte Behauptung ersetzt nicht den Vortrag der darlegungsbelasteten Beklagten, dass die Werkstatt das Fahrzeug zum kalkulierten Gesamtpreis reparieren wird und dem Kläger eine entsprechende Reparatur ohne weiteres zugänglich ist.

Nun bleibt abzuwarten, wie das Amtsgericht Hannover entscheidet. Über die Entscheidung mit Rechtsanwalt von Boehn berichten.

Das Urteil des Amtsgerichts Bonn können Sie von der Seite www.verkehrsanwaelte.de unter dem Link Ag-Bonn-106-C-125-21-09-2022.pdf  herunterladen.