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Verkehrsrecht: Auffahrunfall auf der Autobahn bei 38 km/h: Haftung 50 zu 50

Das OLG Brandenburg hat im Falle eines Auffahrunfalls entschieden, daß beide Fahrer zu 50% haften, wenn der vorausfahrende Fahrer auf der Autobahn ohne ersichtlichen Grund mit lediglich 38 km/h fährt und der auf das langsame Fahrzeug Auffahrende den Anscheinsbeweis eines Abstandsverstoßes nicht entkräften kann.

Der klagende Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeuges fuhr auf der Autobahn 38 km/h, als ihm der Lkw-Fahrer hinten auffuhr. Der Kläger behauptete, vor ihm sei ein Transporter eingeschert.

Seine Klage hatte nur vor dem OLG Brandenburg teilweise Erfolg: Beide Fahrer haften jeweils zur Hälfte.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist der Kläger zum einen deutlich zu langsam gefahren. Zwar könne die Mindestgeschwindigkeit von 60 km/h unterschritten werden, soweit dies nicht zur Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer führe. Im vorliegenden Fall sei der Kläger jedoch lediglich 38 km/h gefahren. Und dies ohne triftigen Grund. Seiner Behauptung, er habe aufgrund des Fahrspurwechsels eines Transporters von seinen 120 km/h abbremsen müssen, sei nicht zu glauben. Der Kläger hatte auch ausgeführt, er habe lediglich sachte bzw. mäßig abgebremst. Dies würde aber nicht seine Geschwindigkeit von 38 km/h erklären. Hierzu hätte er abrupt abbremsen müssen. Die Autobahn diene dem Schnellverkehr. Mit einer solch niedrigen Geschwindigkeit müssten nachfahrende Kraftfahrer nicht automatisch rechnen.

Der Lkw-Fahrer hafte ebenfalls zu 50%. Er habe den Anscheinsbeweis nicht entkräften können, daß er den Sicherheitsabstand nicht ausreichend eingehalten habe. Grundsätzlich müsse man auch auf der Autobahn damit rechnen, daß das vorausfahrende Fahrzeug aus verkehrsbedingten Gründen verlangsame oder abbremse.

Gericht/Institution: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Erscheinungsdatum: 01.03.2017
Entscheidungsdatum: 14.07.2016
Aktenzeichen: 12 U 121/15

Quelle: Pressemitteilung des DAV VerkR 05/2017 v. 01.03.2017

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