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Versicherungsrecht: Ersetzt die Hausratsversicherung nach Einbruch auch Bargeld?

Das OLG Oldenburg hat darauf hingewiesen, dass nach einem Einbruchsdiebstahl von der Hausratsversicherung in bestimmten Fällen nicht der volle gestohlene Bargeldbetrag erstattet wird, wenn der Versicherungsnehmer zu Hause in seinen Privaträumen Bargeld in erheblicher Höhe aufbewahrt.

Ein Restaurantbesitzer hatte nach einem Einbruch den Schaden seiner Versicherung gemeldet. Er hatte in seinen Privaträumen auch Trinkgelder aus dem Restaurantbetrieb in erheblicher Höhe aufbewahrt. Die Versicherung wies auf ihre allgemeinen Vertragsbedingungen hin, aus denen sich ergibt, dass Bargeld, wenn es nicht in einem Tresor aufbewahrt wird, nur bis zu einem Betrag von 1.100 Euro ersetzt wird. Der Kläger hielt diese Klausel für überraschend und daher nicht wirksam. Die Versicherung hätte ihn bei Vertragsabschluss gesondert auf eine solche Klausel hinweisen müssen. Dies gelte umso mehr, als die Versicherung bei einem Restaurantbesitzer damit rechnen müsse, dass die Trinkgelder in bar aufbewahrt werden. Weil die Versicherung einen solchen expliziten Hinweis versäumt habe, könne sie sich nicht auf die Klausel berufen.

Das OLG Oldenburg hat darauf hingewiesen, dass die Versicherung keine gesonderte Hinweispflicht trifft.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts kann auch von einem Laien erwartet werden, mit einer Begrenzung der Einstandspflicht der Versicherung für Bargeldbeträge zu rechnen, die nicht in einem Tresor aufbewahrt werden. Die Klausel sei weder überraschend noch benachteilige sie den Versicherungsnehmer in unangemessener Weise. Hinzu komme im konkreten Fall, dass die Versicherung ihm im Rahmen eines zurückliegenden Versicherungsfalles unter Hinweis auf diese Klausel bereits einmal nur einen gekürzten Bargeldbetrag ersetzt hatte. Er hätte die Klausel also gekannt.

Auf den Hinweisbeschluss des OLG Oldenburg hat der Kläger seine Berufung zurückgenommen.

Gericht/Institution: OLG Oldenburg (Oldenburg)
Erscheinungsdatum: 21.02.2017
Entscheidungsdatum: 13.01.2017
Aktenzeichen: 5 U162/16

Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg Nr. 11/2017 v. 21.02.2017

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