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Verkehrsrecht: Autounfall: Abtretung der Mietwagenkosten nur wirksam, wenn Haftung unstreitig

Der Bundesgerichtshof hat folgende Entscheidung getroffen:

Ist die Haftung des Unfallverursachers bzw. seines Haftpflichtversicherers dem Grunde nach unstreitig, ist der Einzug der Forderung des Geschädigten auf Erstattung der Mietwagenkosten durch das Mietwagenunternehmen als Nebenleistung gemäß § 5 Abs. 1 RDG erlaubt (Bestätigung des Senatsurteils vom 31. Januar 2012, VI ZR 143/11).

Die Klägerin, eine Autovermietung, verlangt von dem beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht des Geschädigten Ersatz restlicher Mietwagenkosten sowie vorgerichtliche Anwaltskosten nach einem Verkehrsunfall vom 28. August 2008. Die volle Einstandspflicht der Beklagten steht außer Streit.
 
Der Geschädigte mietete bei der Klägerin für die Zeit der Reparatur seines Kraftfahrzeugs ein Ersatzfahrzeug an. Bei der Anmietung am 28. August 2008 unterzeichnete er eine von der Klägerin vorformulierte Abtretung und Zahlungsanweisung.In den Gründen führt der BGH aus:

Auch wenn man vom Vorliegen einer Rechtsdienstleistung ausgeht, ist diese jedenfalls nach den Grundsätzen des nach der Entscheidung des Berufungsgerichts ergangenen Senatsurteils vom 31. Januar 2012 (VI ZR 143/11, veröffentlicht u.a. in VersR 2012, 458) nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG erlaubt.
 
Nach dieser Vorschrift sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Handelnden gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit und der Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind (§ 5 Abs. 1 Satz 2 RDG). Danach sind im Streitfall die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG erfüllt. Im Senatsurteil vom 31. Januar 2012 hat der Senat entschieden, dass die Einziehung einer an ein Mietwagenunternehmen abgetretenen Schadensersatzforderung des Geschädigten auf Erstattung von Mietwagenkosten grundsätzlich erlaubt ist, wenn allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist (Senatsurteil vom 31. Januar 2012 – VI ZR 143/11, aaO Rn. 8 ff., 15). Nachdem im Streitfall die Haftung der Beklagten dem Grunde nach unstreitig war, liegt eine Fallgestaltung vor, in welcher nach dem Senatsurteil vom 31. Januar 2012, auf das zur Begründung ergänzend Bezug genommen wird, der Forderungseinzug durch das Mietwagenunternehmen als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild
der Klägerin gehört und auch bei Annahme einer Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG jedenfalls gemäß § 5 Abs. 1 RDG erlaubt ist.Urteil von 11.9.2012 – VI ZR 296/11 -Im Umkehrschluß bedeutet das, daß das Mietwagenunternehmen bei streitiger Haftung nicht die Forderung eintreibendarf. 

 

Bernhard von Boehn Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Versicherungsrecht
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