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Verkehrsrecht: BGH: Anspruch für unmittelbaren Besitzer nur bei Instandhaltungspflicht

Der BGH hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob neben dem Eigentümer auch der unmittelbare Besitzer, in diesem Fall der Halter, Ansprüche gegen den Schädiger aus § 823 BGB geltend machen kann. Für den Haftpflichtversicherer ist es ganz klar, dass dem unmittelbaren Besitzer keine Rechte zustehen. Er muss das Eigentum nachweisen. Dieser unsinnigen Ansicht hat der BGH nun einen Riegel vorgeschoben.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs kann der durch § 823 Abs. 1 BGB als sonstiges Recht geschützte berechtigte unmittelbare Besitz eines Fahrzeugs durch eine Beschädigung der Sache verletzt werden. Zudem könne sich eine Haftung wegen Verletzung des berechtig-ten unmittelbaren Besitzes aus § 7 StVG ergeben, denn auch diese Vorschrift beziehe neben dem Eigentum und anderen dinglichen Rechten den berechtigten unmittelbaren Besitz an einer Sache in ihren Schutzbereich ein. Demnach könne der in seinem berechtigten
unmittelbaren Besitz Verletzte jedenfalls Ersatz des Haftungs- und des Nutzungsschadens verlangen. Der Ersatz eines Haftungsschadens sei jedoch nur möglich, wenn eine durch den Schadensfall ausgelöste Verpflichtung des Besitzers zu einer Reparatur gegenüber der Person bestehe, von der er sein Recht zum Besitz ableite. Der reine Besitz reiche hierfür nicht aus. Der Ersatz des Nutzungsschadens erfasse den Ausgleich für Nachteile, die durch einen etwaigen zeitweiligen Ausfall des Fahrzeugs infolge der Beschädigung
entstanden seien.

BGH, Urteil vom 24. Mai 2022 – VI ZR 1215/20