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Verkehrsrecht: BGH: Hinterbliebenengeld: Bemessung der Höhe

Bei der Bemessung der Hinterbliebenenentschädigung sind ähnlich wie beim Schmerzensgeld sowohl der Ausgleichs- als auch der Genugtuungsgedanke zu berücksichtigen. Die Entschädigung soll dem Hinterbliebenen einen gewissen Ausgleich bieten für die seelischen Beeinträchtigungen, die durch den Tod einer geliebten Person eintreten; auch wenn ein echter Ausgleich nicht möglich ist, soll mit der Entschädigung das mit dem Verlust des Angehörigen verbundene seelische Leid wenigstens gelindert werden, so die Begründung des Bundestages. Die Abgeordneten dachten an einen Betrag von 10.000 €, worüber sich Länderwie Italien oder Frankreich kaputt lachen. Dort werden Beträge um 90.000 € gezahlt. Wie der betrag zu bemessen ist, hat der BGH nun festgelegt.

„maßgebend für die Höhe der Hinterbliebenenentschädigung (sind) im Wesentlichen die Intensität und Dauer des erlittenen seelischen Leids und der Grad des Verschuldens des Schädigers. … aus der Art des Näheverhältnisses, der Bedeutung des Verstorbenen für den Anspruchsteller und der Qualität der tatsächlich gelebten Beziehung (lassen sich) indizielle Rückschlüsse auf die Intensität des seelischen Leids ableiten.

BGH, Urteil vom 6. Dezember 2022 – VI ZR 73/212