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Verkehrsrecht: BGH: Nachfolgemodell für ein erworbenes Neufahrzeug nur innerhalb von 2 Jahren nach Kaufvertrag

Leitsatz

Zur zeitlichen Begrenzung der Beschaffungspflicht des Verkäufers eines Verbrauchsguts bezüglich eines Nachfolgemodells.

Bei einem Verbrauchsgüterkauf führt eine nach beiden Seiten hin interessengerechte Auslegung des Parteiwillens dazu, dass die Beschaffungspflicht des Verkäufers im mangelbedingten Nacherfüllungsfall das Nachfolgemodell nicht zeitlich uneingeschränkt, sondern lediglich dann umfasst, wenn ein Nachlieferungsanspruch innerhalb eines als sachgerecht und angemessen zu bewertenden Zeitraums von zwei Jahren ab Vertragsschluss geltend gemacht wird.

Verkehrsrecht: BGH: Nachfolgemodell für ein erworbenes Neufahrzeug nur innerhalb von 2 Jahren nach Kaufvertrag

In einem sogenannten diese Fall hatte ein Käufer den Anspruch auf Lieferung des Nachfolgemodell erst nach Ablauf von 2 Jahren nach Abschluss des Kaufvertrages geltend gemacht. Ein solcher Anspruch steht ihm als Verbraucher vom Gesetz her zu. Voraussetzung ist nur, dass sich der Mangel innerhalb von 2 Jahren Abschluss des Kaufvertrages zeigt. Dieser Anspruch verjährt nach 3 Jahren. Er kann also bis zum Ablauf der Frist von 3 Jahren geltend gemacht werden.

Diese gesetzliche Regelung gefällt dem BGH nicht. Da er keine Möglichkeit sah, das Gesetz einschränkend auszulegen – warum um auch, schließlich wird eine EU-Richtlinie umgesetzt – ist er auf die Idee gekommen, den Kaufvertrag auszulegen. Der BGH argumentiert wie folgt:

Bei einem Verbrauchsgüterkauf führt eine nach beiden Seiten hin interessengerechte Auslegung des Parteiwillens dazu, dass die Beschaffungspflicht des Verkäufers im mangelbedingten Nacherfüllungsfall das Nachfolgemodell nicht zeitlich uneingeschränkt, sondern lediglich dann umfasst, wenn ein Nachlieferungsanspruch innerhalb eines als sachgerecht und angemessen zu bewertenden Zeitraums von zwei Jahren ab Vertragsschluss geltend gemacht wird.

Auf die Art und Weise hat der BGH die Klippe umschifft, dass er seine Entscheidung dem europäischen Gerichtshof vorlegen musste oder ein Rechtsmittel gegen seine Entscheidung. Clever.

BGH, Urteil vom 20. Juli 2022 – VIII ZR 183/21