Zum Inhalt springen

Verkehrsrecht: BGH: Reparaturkostenersatz: Bedeutung des sog. Werkstattrisikos

Im Kern geht es bei der Entscheidung um die Aktivlegitimation. Hier klagte die Werkstatt ihren Werklohn gegen den Schädiger ein. Gelegentlich hatte der BGH klarstellend entschieden: Hatte der Geschädigte das beschädigte Fahrzeug an die Fachwerkstatt zur Instandsetzung übergeben, ohne dass ihn insoweit ein (insbesondere Auswahl- oder Überwachungs-)Verschulden trifft, so sind die dadurch anfallenden Reparaturkosten im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger auch dann vollumfänglich ersatzfähig, wenn sie aufgrund unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt im Vergleich zu dem, was für eine entsprechende Reparatur sonst üblich ist, unangemessen sind. Das Werkstattrisiko verbleibt damit wie bei § 249 Abs. 1 BGB – auch im Rahmen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB – im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger beim Schädiger. Diese Entscheidung zeigt auch, wie sinnlos das Berufen des Versicherers auf die sog. Prüfberichte ist. Der sag gerade nicht aus über die Risikoverteilung.

BGH, Urt. v. 26.4.2022 – VI ZR 147/21