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Verkehrsrecht: Bundesgerichtshof erteilt 50:50 Haftungsquote bei Parkplatzunfällen eine Absage

Problemstellung
Parkplatzunfälle werden häufig mit einer Haftungsquote von 50:50 reguliert. Die Haftungsteilung wird mit einem beiderseitigen Verstoß gegen Rücksichtsverpflichtungen begründet. Mit seinem Urteil vom 15.12.2015 (VI ZR 6/15) hat der BGH eine Grundsatzentscheidung zur Anwendung des Anscheinsbeweises für ein Verschulden des Rückwärtsfahrenden bei sogenannten Parkplatzunfällen getroffen.
Mit der vorliegenden Entscheidung befasst sich der BGH erneut mit der Anwendbarkeit dieses Anscheinsbeweises bei Parkplatzunfällen und erteilt der Haftungsverteilung 50:50 eine Absage.
Der BGH bejaht die Anwendbarkeit der Grundsätze des Anscheinsbeweises auch auf Parkplätzen, wenn feststeht, dass sich die Kollision beim Rückwärtsfahren ereignete, der Rückwärtsfahrende zum Kollisionszeitpunkt selbst also noch nicht stand. Denn in diesem Fall spricht auch bei Parkplatzunfällen ein allgemeiner Erfahrungssatz dafür, dass der Rückwärtsfahrende der dargestellten Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen ist und den Unfall dadurch (mit)verursacht hat (vgl. BGH, Urt. v. 15.12.2015 – VI ZR 6/15; Revilla, jurisPR-VerkR 7/2016 Anm. 1).
Beendet wird damit auch die streitige Frage, ob § 9 Abs. 5 StVO bei Unfällen auf Parkplätzen mittelbar anwendbar ist oder deren Wertungen im Rahmen der Pflichtenkonkretisierung nach § 1 Abs. 2 StVO zu berücksichtigen ist. Hierzu führt der BGH aus, dass § 9 Abs. 5 StVO bei Unfällen auf Parkplätzen mittelbare Anwendung über § 1 StVO findet. Da auf Parkplätzen stets mit ausparkenden und rückwärtsfahrenden Fahrzeugen zu rechnen ist, müssen Kraftfahrer so vorsichtig fahren, das sie jederzeit anhalten können (Senatsurt. v. 15.12.2015 – VI ZR 6/15 Rn. 11).