Verkehrsrecht: Dieselskandal: Verjährung
Leitsatz: Den Dieselgeschädigten trifft keine generelle Pflicht, aktiv nach dem Beginn der Verjährungsfrist zu recherchieren. Ein Unterlassen eigener Ermittlungen ist nur dann als grob fahrlässig zu werten, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Anspruch ersichtlich waren und ein verständiger Gläubiger die Aufklärung als selbstverständlich betrachtet hätte.
BGH, Urt. v. 25.8.2022 – VII ZR 23/21
Hintergrund: Verjährung im Dieselskandal
Der Dieselskandal hat seit 2015 Hunderttausende Fahrzeugkäufer betroffen. Nachdem Volkswagen im September 2015 zugegeben hatte, in Millionen Fahrzeugen eine manipulierte Abgassteuerungssoftware (sogenannte „Defeat Device“) verbaut zu haben, stellte sich für viele Betroffene die Frage: Wann beginnt die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche – und haben viele Käufer ihre Ansprüche bereits verloren?
Die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB grundsätzlich am Ende des Jahres, in dem der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder – ohne grobe Fahrlässigkeit – hätte erlangen müssen. Entscheidend war damit die Frage, wann ein Käufer „grob fahrlässig unwissend“ war.
Die BGH-Entscheidung: Keine Obliegenheit zur aktiven Informationssuche
Der BGH hat klargestellt: Den Dieselgeschädigten trifft im Allgemeinen weder eine Informationspflicht noch eine generelle Obliegenheit, im Interesse des Schädigers Initiative zur Klärung von Schadenshergang oder Person des Schädigers zu entfalten. Grobe Fahrlässigkeit liegt nur dann vor, wenn konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen eines Anspruchs ersichtlich waren und der Gläubiger aus verständiger Sicht zur Aufklärung gehalten war.
Das bloße Vorliegen von Ad-hoc-Mitteilungen oder allgemeiner Medienberichterstattung über den Dieselskandal begründet noch keine grob fahrlässige Unkenntnis. Ein verständiger Käufer musste nicht zwingend wissen, dass gerade sein Fahrzeug betroffen war und ihm daraus ein Schadensersatzanspruch zusteht.
Bedeutung für die Praxis: Verjährung prüfen lassen
Diese Entscheidung stärkt die Position vieler Dieselgeschädigter, die bislang keine Klage eingereicht hatten. Wer sein Fahrzeug vor 2015 oder in den Jahren danach erworben hat und feststellt, dass es vom Abgasskandal betroffen ist, sollte die Verjährungsfrage anwaltlich prüfen lassen. Die individuelle Kenntnis – oder grob fahrlässige Unkenntnis – ist immer eine Frage des Einzelfalls. Unser Team im Bereich Verkehrsrecht und Versicherungsrecht berät Sie gerne zu Ihren Möglichkeiten.
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