Zum Inhalt springen

Verkehrsrecht: Entziehung einer Fahrerlaubnis auf Probe

Des Öfteren wird Rechtsanwalt Bernhard von Boehn am Telefon gefragt, ob man da nicht noch was machen könne. Der Anrufer dann Anhörungsbogen bekommen. Die Führerscheinbehörde beabsichtigt, ihm den Führerschein zu entziehen, weil er mehrere Punkte in Flensburg hat. Dieselbe Frage kommt auch von Anrufern, die 8 Punkte haben.In beiden Fällen kann man nichts tun. Gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG ist demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der nach Ablauf der in Nr. 2 dieser Vorschrift genannten Frist innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat, nachdem wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c in das Fahreignungsregister einzutragen ist. Nach § 4 StVG – Fahreignungs-Bewertungssystem – hat die nach Landesrecht zuständige Behörde gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen stufenweise zu ergreifen, sobald sich in der Summe folgende Punktestände ergeben:

ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.

In diesen Fällen hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, ohne dass ihr ein Ermessens eingeräumt wäre. Es heißt einfach nur ist und nicht kann. Deshalb ist es weder der Fahrerlaubnisbehörde noch dem Gericht möglich, etwaige berufliche oder sonstige Schwierigkeiten des Führerscheininhabers, die sich aus dem Verlust der Fahrerlaubnis ergeben, zu seinen Gunsten zu berücksichtigen.

Und wenn Ihnen ein Anwalt etwas anderes erzählt, dann hat es nur auf Ihr Geld abgesehen. Sagen Sie ihm nur soll sich diesem Beitrag durchlesen.

Diese Rechtsauffassung bestätigt zum Beispiel: VG Gelsenkirchen, 30.12.2010 – Az: 7 L 1468/10