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Verkehrsrecht: Geschädigte können aufatmen: BGH hebt Urteil des OLG Celle auf

Seit 2017 war die Unfallregulierung durch eine missliche Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Celle fast unmöglich. Der Schädiger hatte ein Unfallfahrzeug gekauft und keine Kenntnis über die Art und den Umfang des vor Schadens. Der Verkäufer hatte einfach nur angegeben Unfallschaden. Man wurde sich einig.

Dann wird das Fahrzeug in einen Unfall verwickelt. Die Haftpflichtversicherung schaut in der schwarzen Liste der Versicherer – HIS – nach und stellt fest, dass ein Unfallschaden fiktiv abgerechnet wurde. Die regulierende Haftpflichtversicherung übersendet bereitwillig das Gutachten. Die Versicherung weiß genau Bescheid. Sie als Geschädigter kommen an die Unterlagen von dem Versicherer nicht. Er beruft sich auf den Datenschutz.

Das Oberlandesgericht Celle hat aber genau diesen Nachweis verlangt eine geradezu kleinliche Rechtsprechung. Selbst eine Birne, eine Staatlichbirne, könnte er irgendwie den Restwert des Fahrzeugs beeinflussen.

Da dieser Nachweis nicht gelingt lehnen die Versicherer im Raum Hannover, VGH, HDI, V HV und vor allem die HUK Coburg bundesweit ab.

Seit Ende 2019 gilt es nicht mehr. Der BGH hat nunmehr entschieden, dass dem Geschädigten der Beweis durch Zeugnis des Vorbesitzers, der Unfallschaden sei sachgerecht reguliert, nicht abgeschnitten werden kann.

„Schadensersatzklage gegen eine Kfz-Haftpflichtversicherung wegen Zerstörung eines
abgestellten Luxusfahrzeuges bei einem vom versicherten Fahrzeug ausgehenden
Tiefgaragenbrand: Behauptung einer nur vermuteten fachgerechten Reparatur eines
Vorschadens durch den Geschädigten und Zeugenbeweisantritt
Leitsatz
Behauptet der Geschädigte eines Verkehrsunfalles, von einem eventuellen Vorschaden selbst keine Kenntnis und den beschädigten Pkw in unbeschädigtem Zustand erworben zu haben, kann ihm nicht verwehrt werden, eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher Punkte zu verlangen, über die er kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann. Der Geschädigte ist deshalb grundsätzlich nicht gehindert, die von ihm nur vermutete fachgerechte Reparatur des Vorschadens zu behaupten und unter Zeugenbeweis zu stellen. Darin liegt weder eine Verletzung der prozessualen Wahrheitspflicht noch ein unzulässiger Ausforschungsbeweis.“

Gericht: BGH 6. Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 15.10.2019
Rechtskraft: ja
Aktenzeichen: VI ZR 377/18

Sollte der Haftpflichtversicherer in Ihrem Fall eine Schadensersatzleistung unter Hinweis auf

Gericht: OLG Celle 14. Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 08.02.2017
Rechtskraft: ja
Aktenzeichen: 14 U 119/16

abgelehnt haben, rufen Sie mich an, ich werde zu den Bedingungen auf meiner Homepage von-boehn.de die Sache erneut und kostenlos vor prüfen. Sollte die Sache Aussicht auf Erfolg haben würde ich Ihnen raten den Schadensersatzanspruch durchzusetzen. Schließlich verjährt der Anspruch erst in drei Jahren zum Ende eines Jahres.