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Verkehrsrecht: Im Straßenverkehr ist der Schaden genauso gegebe wie außerhalb

BGH bejaht Anspruch des ÖPNV-Unternehmens.
Aufgrund eines Verkehrsunfalls hatte ein Kraftfahrzeug die Straßenbahnschienen blockiert. Der Bundesgerichtshof bejahte dem Grunde nach eine Haftung des Fahrzeughalters für die hieraus entstandenen Schäden des Verkehrsunternehmens (u.a. Schienenersatzverkehr). Der Schadensbegriff des § 7 Abs. 1 StVG
(„eine Sache beschädigt“) entspreche dem des § 823 Abs. 1 BGB. Würden die Eigentümerbefugnisse durch eine tatsächliche Einwirkung auf die Sache derart beeinträchtigt, dass deren Verwendungsfähigkeit vorübergehend praktisch aufgehoben sei, bedürfe es für die Annahme einer Eigentumsverletzung nicht zusätzlich der Überschreitung einer zeitlich definierten Erheblichkeitsschwelle. Welche auch. Die erforderliche Intensität der Nutzungsbeeinträchtigung folge bereits aus dem Entzug des bestimmungsgemäßen Gebrauchs, der wie eine zeitweilige Wegnahme der Sache wirke. Daher stelle die Blockade einer Schiene durch ein verunfalltes Kraftfahrzeug, die dazu führe, dass das Gleis deshalb an der blockierten Stelle nicht befahren werden könne, in Bezug auf die blockierte Schiene eine Sachbeschädigung bzw. Eigentumsverletzung dar.

BGH, Urteil vom 27. September 2022 – VI ZR 336/21