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Verkehrsrecht: Kein Schadensersatz bei verschwiegenen Altschäden

1. Es kann der Eintritt eines neuen unfallbedingten Schadens mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit nach § 287 ZPO nicht festgestellt werden, wenn
die Geschädigte das Vorliegen unreparierter Altschäden verneint, ein vom
Gericht beauftragter Sachverständiger aber feststellt, dass gut zwei Drittel
der geltend gemachten Reparaturkosten auf unreparierten Altschäden
beruhen. Ein weiterer konkreter Vortrag zur Entstehung dieser Altschäden
und ihrer Abgrenzung von einem angeblich neu eingetretenen Schaden ist
nicht erfolgt.
2. Dies gilt insbesondere, wenn nach dem eingeholten Gutachten feststeht,
dass es zuvor zu einem Unfallereignis/Sturzereignis gekommen sein muss
und unklar bleibt, in welchem Umfang damals ein umgestürztes Motorrad
beschädigt worden ist und warum die nunmehr geltend gemachten Schäden
nicht auf einem oder mehreren älteren Ereignissen beruhen sollen.
3. Wenn ein unreparierter Altschaden verschwiegen wird, steht der Geschädigten
auch kein Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten
und bei einem fehlenden erstattungsfähigen Fahrzeugschaden sind auch
Folgekosten wie Rechtsanwaltskosten sowie eine Unkostenpauschale nicht
zu erstatten.
LG Bochum, Urt. v. 22.6.2021 – I 8 O 227/19
OLG Hamm, Beschl. v. 20.5.2022 – I 26 U 1332/21