Verkehrsrecht: Kein Schadensersatz bei verschwiegenen Altschäden
Leitsätze (LG Bochum, Urteil vom 22.6.2021 – I 8 O 227/19; OLG Hamm, Beschluss vom 20.5.2022 – I 26 U 1332/21):
- Der Eintritt eines neuen unfallbedingten Schadens kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nach § 287 ZPO nicht festgestellt werden, wenn die Geschädigte das Vorliegen unreparierter Altschäden verneint, ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger jedoch feststellt, dass gut zwei Drittel der geltend gemachten Reparaturkosten auf unreparierten Altschäden beruhen.
- Dies gilt insbesondere, wenn nach dem eingeholten Gutachten feststeht, dass es zuvor zu einem Unfallereignis oder Sturzereignis gekommen sein muss und unklar bleibt, in welchem Umfang damals Schäden entstanden sind.
- Wer einen unreparierten Altschaden verschweigt, hat auch keinen Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten; Folgekosten wie Rechtsanwaltskosten und Unkostenpauschalen sind ebenfalls nicht zu erstatten.
Hintergrund: Altschäden und Schadensersatz im Verkehrsrecht
Wer nach einem Verkehrsunfall Schadensersatz geltend macht, muss nachweisen, dass die beanspruchten Reparaturkosten tatsächlich durch den Unfall entstanden sind. Besonders problematisch wird es, wenn am Fahrzeug bereits vor dem Unfall unreparierte Schäden vorhanden waren – sogenannte Altschäden oder Vorschäden. Diese müssen dem Geschädigten, dem Versicherer und dem gerichtlich bestellten Sachverständigen offengelegt werden.
Das LG Bochum und in der Folgeinstanz das OLG Hamm haben in einem viel beachteten Beschluss klargestellt: Wer Altschäden verschweigt, verliert nicht nur den Anspruch auf Fahrzeugschaden, sondern auch alle Nebenkosten.
Der Fall: Zwei Drittel der Kosten auf Altschäden zurückzuführen
In dem zugrunde liegenden Fall machte die Klägerin nach einem Verkehrsunfall erhebliche Reparaturkosten geltend. Sie verneinte auf Nachfrage das Vorliegen unreparierter Vorschäden. Ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger stellte jedoch fest, dass etwa zwei Drittel der geltend gemachten Reparaturkosten auf bereits vor dem Unfall bestehende, unreparierte Altschäden entfielen.
Da die Klägerin zudem keinen konkreten Vortrag zur Entstehung dieser Altschäden und ihrer Abgrenzung vom angeblich neu eingetretenen Schaden leistete, konnte das Gericht den Eintritt eines neuen, unfallbedingten Schadens nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen. Die Klage scheiterte daher.
Beweislast nach § 287 ZPO: Was bedeutet das für Unfallopfer?
Im Schadensersatzrecht gilt der abgemilderte Beweismaßstab des § 287 ZPO: Der Geschädigte muss den Schaden nicht mit absoluter Sicherheit, sondern nur mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen. Doch auch diese erleichterte Beweisanforderung entbindet nicht davon, konkrete Angaben zu vorhandenen Altschäden zu machen.
Gerade bei Gebrauchtwagen, die schon mehrere Besitzer hatten, oder bei Fahrzeugen mit einer bewegten Schadensgeschichte ist dies besonders wichtig. Ein Gutachter wird im Zweifel in der Lage sein, Altschäden von neuen Unfallschäden zu unterscheiden.
Folgen: Kein Anspruch auf Nebenkosten
Das Gericht stellte weiterhin klar, dass bei fehlendem erstattungsfähigem Fahrzeugschaden auch Folgekosten nicht ersetzt werden. Dies betrifft insbesondere:
- Sachverständigenkosten: Wer Altschäden verschweigt, kann nicht verlangen, dass die Kosten für ein Gutachten vom Schädiger erstattet werden.
- Rechtsanwaltskosten: Da kein erstattungsfähiger Hauptanspruch besteht, entfällt auch die Grundlage für die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren.
- Unkostenpauschale: Die üblicherweise zugesprochene Unfallkostenpauschale (meist 25 Euro) entfällt ebenfalls.
Praxishinweis: Offenlegung von Vorschäden ist zwingend
Für Unfallopfer gilt daher: Altschäden und Vorschäden müssen vollständig und wahrheitsgemäß angegeben werden – gegenüber dem gegnerischen Haftpflichtversicherer, dem eigenen Kasko-Versicherer und vor Gericht. Nur so kann sichergestellt werden, dass der tatsächlich neu entstandene Schaden auch anerkannt und erstattet wird.
Wer unsicher ist, welche Schäden als Altschäden einzustufen sind, sollte frühzeitig einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen hinzuziehen und die Schadenshistorie vollständig dokumentieren. Ein spezialisierter Anwalt für Verkehrsrecht kann dabei helfen, den Sachverhalt richtig einzuordnen und den Schadensersatzanspruch korrekt zu beziffern.
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