Verkehrsrecht: Beschuldigtenbelehrung des Halters

1. Der Halter eines Kraftfahrzeuges ist vor einer polizeilichen Befragung
zur Fahrereigenschaft im Rahmen von Unfallfluchtermittlungen grundsätzlich
als Beschuldigter zu belehren, soweit seine Fahrereigenschaft nicht
aufgrund anderer Erkenntnisse ausgeschlossen ist. In diesen Fällen ist die
Durchführung einer sogenannten „informatorischen Befragung“ regelmä-
ßig ermessensfehlerhaft.
2. Erkenntnisse aus einer polizeilichen Befragung des Halters ohne vorherige
Beschuldigtenvernehmung sind in diesem Fall unverwertbar.
(Leitsätze des Gerichts)
LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 28.6.2022 – 5 Qs 40/22

Aus der Verletzung der Belehrungspflicht ergibt sich nach Auffassung des LG ein Beweisverwertungsverbot. Ein Ausnahmefall, in dem die Angaben gleichwohl verwertet werden dürfen, liege nicht vor. Angesichts der Befragung der Angeklagten durch den Polizeibeamten liege auch keine Spontanäußerung vor, bei der eine vorherige Belehrung nicht erforderlich wäre.

Was bedeutet das für Betroffene?

Wurde Ihnen als Fahrzeughalter gegenüber eine Unfallflucht vorgeworfen und wurden Sie polizeilich befragt, ohne dass Sie zuvor als Beschuldigter belehrt wurden? Dann kann dies ein Beweisverwertungsverbot zur Folge haben. Ihre Angaben in dieser Befragung dürfen möglicherweise nicht gegen Sie verwendet werden.

Gerade bei Unfallfluchtvorwürfen kommt es häufig darauf an, ob eine ordnungsgemäße Beschuldigtenbelehrung nach § 136 StPO erfolgt ist. Wer als Halter angetroffen wird und nach dem Fahrer gefragt wird, ohne dabei auf sein Schweigerecht hingewiesen zu werden, befindet sich in einer rechtlich kritischen Situation.

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