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Verkehrsrecht: Beschuldigtenbelehrung des Halters

1. Der Halter eines Kraftfahrzeuges ist vor einer polizeilichen Befragung
zur Fahrereigenschaft im Rahmen von Unfallfluchtermittlungen grundsätzlich
als Beschuldigter zu belehren, soweit seine Fahrereigenschaft nicht
aufgrund anderer Erkenntnisse ausgeschlossen ist. In diesen Fällen ist die
Durchführung einer sogenannten „informatorischen Befragung“ regelmä-
ßig ermessensfehlerhaft.
2. Erkenntnisse aus einer polizeilichen Befragung des Halters ohne vorherige
Beschuldigtenvernehmung sind in diesem Fall unverwertbar.
(Leitsätze des Gerichts)
LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 28.6.2022 – 5 Qs 40/22

Aus der Verletzung der Belehrungspflicht ergibt sich nach Auffassung des LG ein Beweisverwertungsverbot. Ein Ausnahmefall, in dem die Angaben gleichwohl verwertet werden dürfen, liege nicht vor. Angesichts der Befragung der Angeklagten durch den Polizeibeamten liege auch keine Spontanäußerung vor, bei der eine vorherige Belehrung nicht erforderlich wäre.