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Verkehrsrecht: Konkreter und fiktiver Abrechnung

1. Wählt der Geschädigte den Weg der fiktiven Schadensabrechnung, kann
er den Ersatz von Umsatzsteuer nicht verlangen.
2. Dies gilt auch dann, wenn im Rahmen einer durchgeführten Teilreparatur
tatsächlich Umsatzsteuer angefallen ist, da eine Kombination zwischen
fiktiver und konkreter Schadensabrechnung insoweit nicht zulässig ist.

BGH, Urt. v. 5.4.2022 – VI ZR 7/21