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Verkehrsrecht; Kfz-Reparaturkosten: BGH präzisiert Werkstattrisiko

Ein Schadensersatzan­spruch auf Er­stat­tung der Reparaturkos­ten sei­nes Autos besteht auch dann, wenn die Werk­statt Po­si­tio­nen be­rech­net hat, die in Wirk­lich­keit gar nicht an­ge­fal­len sind. Das stell­te der BGH klar und prä­zi­sier­te seine bis­he­ri­ge Recht­spre­chung zum Werk­statt­ri­si­ko.

Der Geschädigte (eines Verkehrsunfalls) ist berechtigt, sein beschädigtes Fahrzeug zur Reparatur in eine Werkstatt zu geben und vom Unfallverursacher den hierfür erforderlichen Geldbetrag zu verlangen (§ 249 Abs. 2 BGB). Der VI. Des BGH hatte nun die Frage zu entscheiden, bei der sogenannte Werkstattrisiko trägt, wenn der Versicherer eingewendet, die von der Werkstatt gestellte Rechnung sei überhöht.

Nach der Rechtsprechung trägt grundsätzlich der Schädiger das Werkstattrisiko. Vorausgesetzt, den Geschädigten trifft kein Verschulden, muss der Schädiger nicht nur die erforderlichen sondern auch die unsachgemäßen und unwirtschaftlichen Kosten einer Werkstatt ersetzen. Nun hat der BGH entschieden, dass der Geschädigte auch nicht durchgeführte Reparaturmaßnahmen zu ersetzen hat.

Denn die Reparatur findet in einem Bereich, der nicht in der Einflusssphäre des Geschädigten nicht.

Weiter hatte BGH entschieden, dass es nicht unbedingt notwendig ist, vorher ein Sachverständigengutachten erstellen zu lassen und einen Auftrag aufgrund des Sachverständigengutachten zu erteilen. Auch wenn der Geschädigte die Auswahl der Werkstatt den Sachverständigen überlässt, führe dies nicht zur Annahme eines Auswahl-oder Überwachungsverschuldens.

Der BGH stellt weiter klar, dass die Grundsätze des Werkstattrisiko nicht voraussetzt, dass die Reparaturrechnung beglichen sei. In diesem Fall ist es aber unklug, auf Zahlung an sich statt auf Freistellung von der Verbindlichkeit zu beantragen, da im ersteren Fall das Werkstattrisiko beim Schädiger verbleibe, der die Notwendigkeit der Reparaturkosten kann beweisen müsse. Er steht dem Geschädigten im Rahmen des § 308 Absatz ein ZPO frei, statt Zahlung Befreiung von der Verbindlichkeit gegenüber der Werkstatt verlangen.

Interessantes weiter, dass die Option des Geschädigten, sich auch bei unwirklichen der Rechnung auf das Werkstattrisiko zu berufen, nicht im Wege der Abtretungsauftritte übertragen lässt, zum Beispiel eine Werkstatt direkt.

Urteil vom 16.01.2024 – VI ZR 38/22