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Verkehrsrecht: LG Kleve: Auffahrunfall in der Waschstraße

Das LG Kleve hat entschieden, dass der Fahrer im Falle eines Unfalls in einer automatisierten Waschstraße auch dann haftet, wenn das hinter ihm stehende Fahrzeug nicht selber auffährt, sondern auf dem Förderband bremst, dadurch ausschert und erst das dritte Fahrzeug dem Kläger auffährt.

Zu dem Unfall am Ende einer automatischen Waschstraße kam es, als der Fahrer eines Fahrzeugs sein Auto nicht starten konnte. Der in der Waschstraße dahinter wartende zweite Fahrer bremste sein Fahrzeug ab, um dem ersten nicht aufzufahren. Dabei sprang der Wagen aus der Spur des Förderbandes, sodass der dritte Pkw auffuhr. Der zweite Fahrer wollte vom ersten Fahrer seinen Schaden ersetzt bekommen.

Das Berufungsgericht hat dem Fahrer des zweiten Fahrzeuges Recht gegeben.

Nach Auffassung des Landgerichts haftet der erste Fahrer aufgrund der Betriebsgefahr seines Autos. Sei ein Auto in Betrieb, hafte der Fahrer bzw. der Halter immer, wenn andere geschädigt werden. Hier sei das Auto auch „in Betrieb“ gewesen, obwohl es am Ende der Waschstraße nicht angesprungen sei. Während es ausgeschaltet auf dem Förderband stehe, sei es nicht in Betrieb, jedoch dann, wenn es von diesem heruntergeschoben werde. Meist fordere auch eine Ampel den Fahrer auf, loszufahren.

Ein Mitverschulden des Klägers liege nicht vor, da dieser nur bremste, um dem Vordermann nicht aufzufahren.

Gericht/Institution: LG Kleve
Erscheinungsdatum: 12.12.2017
Entscheidungsdatum: 23.12.2016
Aktenzeichen: 5 S 146/15

Quelle: Pressemitteilung des DAV VerkR Nr. 36/2017 v. 12.12.2017