Wird eine Radfahrerin im Begegnungsverkehr mit einem Reitpferd vom Fahrrad geschubst, haftet der Pferdehalter für den Schaden. Das Landgericht Koblenz hat am 14.10.2022 die Pferdehalterin zu einem Schmerzensgeld von 6.000 Euro verurteilt.
Der Klägerin wurde während einer Radtour in der Osteifel im Mai 2021 von einem Pferd mit dem Hinterhand vom Rad geschubst, als sie an zwei entgegenkommenden Reiterinnen vorbeifahren wollte. Die Klägerin erlitt bei dem Sturz verschiedene Prellungen und einen Trümmerbruch der rechten Schulter und wurde mehr als eine Woche im Krankenhaus stationär behandelt. Die hinter der Pferdehalterin stehende Haftpflichtversicherung verweigerte indes die Zahlung und behauptete, die Klägerin sei gestürzt, weil sie unachtsam gebremst habe. Nach einer Vernehmung der Klägerin, ihres Mannes und der beiden Reiterinnen gab der zuständige Richter der Darstellung der Radfahrerin recht. Davon ausgehend entschied es, dass ein Tierhalter für den entstandenen Schaden aufkommen muss, wenn ein Tier einen Menschen verletzt. Neben dem Schmerzensgeld muss die Beklagte die Arzt- und Anwaltskosten der Radfahrerin übernehmen.
Der Einwand der Tierversicherung ist Blödsinn. Auch wenn die Fahrradfahrerin ungeschickt gebremst hat, hat sich die Tiergefahr verwirklicht. Ohne Pferd hätte die Fahrradfahrerin nicht gebremst.
LG Koblenz, Urt. v. 14.10.2022 – 9 O 140/21