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Verkehrsrecht: LG München II: Vollkaskoversicherer muß zahlen nach Überfahren einer Bodenschwelle

s LG München II hat entschieden, dass das Überfahren einer nicht erkennbaren Bodenschwelle mit erlaubter Geschwindigkeit einen versicherten Unfall darstellt und damit nicht dem Ausschluss wegen Betriebsschäden unterliegt.

Der Mann fuhr mit seinem Wohnmobil über eine Bodenschwelle bei einer Geschwindigkeit von etwa 50 km/h. Es entstand ein erheblicher Schaden an der Bodengruppe des Wohnmobils i.H.v. rund 12.000 Euro. Der Mann meinte, dass ein Unfall vorliege, da er die Bodenschwelle aufgrund der örtlichen Verhältnisse sowie der Sichtverhältnisse nicht habe erkennen können. Die Versicherung war dagegen der Meinung, es liege ein sog. Betriebsschaden vor, also ein Schaden, der aus dem Betrieb des Fahrzeuges entsteht. Dieser sei nicht versichert. Hiergegen klagte der Wohnmobilhalter.

Die Klage war vor dem LG München II erfolgreich.

Nach Auffassung des Landgerichts sind Unfälle des Fahrzeuges versichert und ein solcher liege vor. Betriebsschäden seien solche, die zwar auf einer „Einwirkung mechanischer Gewalt beruhen, aber zu normalen Betrieb des Kfz gehören“. Dagegen seien Unfälle Ereignisse, die „von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirken“.

Hier habe ein Unfall vorgelegen: Entscheidend sei, dass die Bodenschwelle für den Fahrer vorher nicht erkennbar gewesen sei. Damit sei diese für ihn auch „plötzlich“ im Sinne der Versicherungsbedingungen gewesen. Etwas anderes gelte nur, wenn die Bodenschwelle vorher erkennbar gewesen wäre. Er habe aber glaubhaft und nachvollziehbar darlegen können, dass dies nicht so gewesen sei.

Gericht/Institution: LG München II
Erscheinungsdatum: 19.04.2017
Entscheidungsdatum: 13.01.2017
Aktenzeichen: 10 O 3458/16

Quelle: Pressemitteilung des DAV VerkR Nr. 9/2017 v. 19.04.2017

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