Der Mandant hatte einen Makler auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Der Makler hatte für seinen neuen VW-Bus die vorläufige Deckung beim HDI angefordert, nicht aber dafür gesorgt, daß ein Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde. Der Mandant mahnte mehrfach den Vertrag an, nichts geschah.
Es kam wie es kommen mußte, der Mandant fuhr infolge Unachtsamkeit auf ein geparktes Fahrzeug auf. Der HDI regulierte den Fremdschaden, schrieb den Vertrag rückwirkend nach, regulierte aber nicht den Kaskoschaden.
Die Klage vor den Landgericht Hannover landete geschäftsplanmäßig bei der Kammer für Arzthaftungssachen. Entsprechend zog sich der Prozeß in die Länge.
Heute fand eine Anhörung der Parteien statt. Danach erkannte die hinter dem Makler stehende Haftpflichtversicherung die Haftung dem Grunde nach an und verzichtete auf ein Urteil. Sie will außergerichtlich ein angemessenes Zahlungsangebot unterbreiten.