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Verkehrsrecht: LG Saarbrücken:Kollision während Vorbeifahrt an parkendem Fahrzeug

  1. Die Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen richten sich In einem
    verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 2) nach § 1 StVO i.V.m. dem
    Rechtsgedanken des § 14 Abs. 1 StVO.
  2. Kommt es beim Aussteigen eines Taxi-Fahrgastes zu einer Kollision mit
    einem Fahrzeug, das die zulässige Geschwindigkeit erheblich überschreitet, tritt die Betriebsgefahr des vorbeifahrenden Fahrzeugs nicht zurück.
    (Leitsätze des Gerichts)

Die Klägerin befuhr mit ihrem Fahrzeug eine verkehrsberuhigte Zone. Beim Vorbeifahren eines am Straßenrand haltenden Taxis öffnete der Fahrgast die Tür zum fließenden Verkehr. Einzelheiten sind – nach Beiziehung eines Sachverständigengutachten – nicht geklärt. Fest steht aber, dass die Klägerin mit 20 km/h an den Taxi vorbeigefahren ist. Das Gericht sieht die alleinige Schuld bei dem Fahrgast. Er hatte auf den Verkehr achten müssen und die Tür nur einen Spalt weit öffnen können. Auf Seiten der Klägerin ist aber die Betriebsgefahr mit 25 % zu berücksichtigen. Sie hatte die Höchstgeschwindigkeit von 7 km/h einhalten müssen. Die Abwägung entnimmt das Gericht dem § 1 StVO, danach hat sich jeder Verkehrsteilnehmer so zuweisen, dass kein anderer Verkehrsteilnehmer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

Das Urteil spiegelt die typische Prozesssituation in Verkehrssachen wieder. Die Beteiligten schildern den Unfall unterschiedlich, sei es vorsätzlich oder weil sie es nicht besser wissen. Dann kommt ein Sachverständigengutachten und kann Sachverhalt nicht vollständig aufklären. Die Verwandten langwierig und kostspielig. Deshalb ist unbedingt eine Rechtsschutzversicherung zu empfehlen.

LG Saarbrücken, Urt. v. 11.2.2022 – 13 S 135/21