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Verkehrsrecht: Nutzungsausfallentschädigung für 25 Tage

In dem genannten Urteil vom 14.10.2022 – 31 C 251/22 – hat das AG Buxtehude entschieden, dass der Kläger Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für insgesamt 25 Tage hat. Das Gericht hat dabei berücksichtigt, dass der Kläger zunächst aufgrund fehlender finanzieller Mittel keine konkreten Überlegungen bezüglich des Ankaufs eines Ersatzfahrzeugs anstellen konnte und erst nach Eingang der Zahlung der Beklagten entsprechende Schritte unternommen hat. Dem Kläger konnte dies nicht zum Nachteil ausgelegt werden.

Allerdings hat das Gericht dem Kläger vorgeworfen, dass er vier Tage abgewartet hat, bevor er das erforderliche Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben hat. Nach Ansicht des Gerichts war es dem Kläger bereits am Tag nach dem Unfall zumutbar und notwendig, ein solches Gutachten zu beauftragen.

Insgesamt hat das Gericht daher 25 Tage Nutzungsausfallentschädigung zugesprochen, wobei vier Tage auf das Zuwarten des Klägers bei der Beauftragung des Sachverständigengutachtens entfallen.

AG Buxtehude, Urt vom 14.10.2022 – 31 C 251/22