Das OVG Koblenz hat seine bisherige Rechtsprechung geändert und entschieden, dass einem Radfahrer mit einer BAK von mehr als 1,6‰, der keine Fahrerlaubnis für Fahrzeuge besitzt, das Führen jedes Fahrzeuges verboten werden darf, wenn er trotz Aufforderung kein medizinisch-psychologisches Gutachten vorlegt.
Der Kläger, der nicht mehr Inhaber einer Fahrerlaubnis ist, fuhr in der Nacht vom 27. auf den 28.07.2010 mit einem Fahrrad Schlangenlinien und nahm dabei die gesamte Straßenbreite ein. Er roch stark nach Alkohol und war nicht in der Lage, sicher vom Fahrrad abzusteigen. Die daraufhin entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 2,44‰. Im Februar 2011 fordert die beklagte Straßenverkehrsbehörde den Kläger auf, bis zum 15.04.2011 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu seiner Fahreignung vorzulegen. Da er dieser Aufforderung nicht nachkam, untersagte die Beklagte dem Kläger das Führen von Fahrzeugen. Die hiergegen erhobene Klage wies bereits das Verwaltungsgericht ab.
Das OVG Koblenz hat die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt.
Urteil v. 6. September 2012 – 0 A 10284/12.OVG