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Verkehrsrecht: OLG Brandenburg: Geschwindigkeitsüberschreitung – Vorsatz

Angesichts eines massiven Ausmaßes einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 52 km/h drängt sich nach Ansicht des OLG Brandenburg die Annahme vorsätzlicher Begehung geradezu auf. Dem Betroffenen muss der Umfang einer Geschwindigkeitsüberschreitung nicht exakt bekannt sein. Dass dem Betroffenen der Umfang einer Geschwindigkeitsüberschreitung möglicherweise nicht exakt bekannt war, steht der Annahme von Vorsatz nicht entgegen. Vorsätzliches Handeln setzt eine solche Kenntnis nicht voraus, vielmehr genügt das Wissen, schneller als erlaubt zu fahren.

OLG Brandenburg, Beschl. v. 27.9.2022 – 1 OLG 53 Ss-OWi 397/22