Verkehrsrecht: OLG Brandenburg: Geschwindigkeitsüberschreitung – Vorsatz

Leitsatz: Angesichts eines massiven Ausmaßes einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 52 km/h drängt sich nach Ansicht des OLG Brandenburg die Annahme vorsätzlicher Begehung geradezu auf. Dass dem Betroffenen der genaue Umfang der Überschreitung nicht exakt bekannt war, steht der Annahme von Vorsatz nicht entgegen. Vorsätzliches Handeln setzt eine solche exakte Kenntnis nicht voraus – es genügt das Wissen, schneller als erlaubt zu fahren.

OLG Brandenburg, Beschl. v. 27.9.2022 – 1 OLG 53 Ss-OWi 397/22

Hintergrund: Vorsatz im Ordnungswidrigkeitenrecht

Im deutschen Ordnungswidrigkeitenrecht – und damit auch im Bußgeldverfahren bei Verkehrsverstößen – ist die Frage, ob ein Betroffener vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, von erheblicher praktischer Bedeutung. Bei vorsätzlicher Begehung erhöht sich der Bußgeldbetrag in der Regel erheblich, oft auf das Doppelte des normalen Satzes. Außerdem können bei Vorsatz Punkte in Flensburg oder sogar ein Fahrverbot drohen.

Vorsatz bedeutet dabei nicht, dass der Fahrer die genaue Geschwindigkeit kennen muss. Es reicht aus, dass er weiß, dass er schneller als erlaubt fährt – und dies billigend in Kauf nimmt (bedingter Vorsatz) oder sogar bewusst anstrebt (direkter Vorsatz). Gerade bei erheblichen Überschreitungen nehmen die Gerichte regelmäßig an, dass dem Betroffenen die Überschreitung bewusst war.

Der Beschluss des OLG Brandenburg

In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall war der Betroffene mit einer Geschwindigkeit gefahren, die die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 52 km/h überschritt. Das Amtsgericht hatte zunächst lediglich fahrlässiges Handeln angenommen. Das OLG Brandenburg korrigierte diese Einschätzung und stellte klar: Bei einer so massiven Überschreitung drängt sich die Annahme vorsätzlichen Handelns geradezu auf.

Das Gericht begründete dies damit, dass einem erfahrenen Kraftfahrer bekannt sein muss, in welchem ungefähren Bereich er sich mit seiner Fahrgeschwindigkeit bewegt. Wer in einem Bereich fährt, in dem er die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 50 km/h überschreitet, nimmt diesen Umstand regelmäßig billigend in Kauf. Es muss dem Fahrer nicht der genaue Kilometerwert bekannt sein – die grobe Einschätzung genügt für die Annahme von Vorsatz.

Praktische Folgen für Betroffene

Die Unterscheidung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit kann für Betroffene erhebliche finanzielle und führerscheinrechtliche Konsequenzen haben. Bei vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung gilt nach dem Bußgeldkatalog grundsätzlich der doppelte Regelsatz. Hinzu kommen Punkte in Flensburg sowie – je nach Ausmaß der Überschreitung – ein Fahrverbot.

Wer sich gegen den Vorwurf der Vorsätzlichkeit wehren möchte, sollte rechtzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Mögliche Verteidigungsansätze sind unter anderem technische Einwände gegen die Messung, fehlende Kalibrierungsnachweise oder persönliche Umstände, die gegen eine bewusste Überschreitung sprechen.

Das Urteil macht deutlich: Die Gerichte legen bei erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen einen strengen Maßstab an. Wer sich mit einem entsprechenden Bußgeldbescheid konfrontiert sieht, sollte dies nicht auf die leichte Schulter nehmen. Unser Team im Bereich Verkehrsrecht prüft Ihren Fall und berät Sie über Ihre Möglichkeiten.

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